Tz. 1531

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gesondert festzustellen ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen. Damit gemeint ist nicht das von der OG selbst zu versteuernde Einkommen, welches außer bei der Leistung von Az stets null beträgt, sondern das Einkommen, das sich unter Berücksichtigung des § 15 KStG (sog Bruttomethode) vor Zurechnung zum OT ergibt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 929).

Von der OG bzw vom OT an außenstehende AE geleistete Az sowie das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernde Einkommen sind nicht in die gesonderte Feststellung einzubeziehen. Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 1536.

 

Tz. 1532

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Was unter "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" im Einzelnen gemeint ist, ist in Teilbereichen fraglich, denn das Ges führt dazu nur aus, dass sie mit dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen im Zusammenhang stehen müssen.

Unstr gehören dazu die von § 15 KStG (außer S 1 Nr 1) erfassten Besteuerungsgrundlagen, ohne deren Kenntnis eine zutr Besteuerung auf OT-Ebene nicht möglich ist.

Die Feststellungsbescheide bis zum VZ 2018 (einschl) enthielten neben dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen zusätzlich die einzelnen Besteuerungsdaten der OG, die für die KSt- bzw die ESt-Besteuerung des OT benötigt werden (verfahrensrechtliches Bruttoverfahren). Dies erfoderte eine hohe Anzahl festzustellender "anderer" Besteuerungsgrundlagen, insbes die zusätzliche Feststellung

  • von Erträgen sowie Aufwendungen aus von der OG gehaltenen Beteiligungen an inl Kö, bei denen über die Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG erst auf der Ebene des OT entschieden werden kann (s § 15 S 1 Nr 2 KStG);
  • von Gewinnanteilen aus der Beteiligung der OG an einer ausl Gesellschaft, die nach DBA stbefreit sind (s § 15 S 2 KStG);
  • eines nach § 4 Abs 6 UmwStG nabzb Anteils an einem Übernahmeverlust bei Beteiligung der OG an einer übernehmenden PersGes (s § 15 S 1 Nr 2 KStG);
  • Positive Eink im Rückwirkungszeitraum iSd § 2 Abs 4 S 3 und 4 UmwStG;
  • Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG;
  • der zur Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG iVm § 8a KStG) auf der Ebene des OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 3 KStG). Dies sind Zinsaufwendungen und Zinserträge der OG, weiter die von der OG an wes beteiligte AE, an denen nahestehende Personen und an rückgriffsberechtigte Dritte gezahlten Vergütungen für Fremd-Kap. Ebenfalls fallen darunter das zu versteuernde Einkommen sowie die Summe der berücksichtigten Spenden und Beiträge, deren Kenntnis zur Ermittlung des EBITDA-Vortrags beim OT erforderlich ist;
  • der zur Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 und Abs 7 KStG beim OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 4 KStG; dazu auch s § 15 KStG Tz 90ff);
  • der zur Anwendung des § 8 Abs 9 KStG beim OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 5 KStG; dazu auch s § 15 KStG Tz 97ff). Wegen der Kritik an der Einbeziehung des Merkmals "Spartentrennung" iSd § 8 Abs 9 KStG in die Feststellung s Hölzer (DB 2020, 1700, 1708 und DK 2020, 331). Danach ist diese Feststellung abzulehnen, weil sich die Spartenzugehörigkeit der Tätigkeit der OG nur anhand der Verhältnisse des gesamten Organkreises auf der Ebene des obersten OT sachgerecht beurteilen lässt. Hölzer (aaO) bejaht insoweit eine Rechtsbehelfsbefugnis sowohl für die OG als auch für den OT (und ggf auch für einen Zwischen-OT).
  • eines verbleibenden Sanierungsertrags iSd § 3a Abs 3 S 4 EStG (dazu auch s § 15 KStG Tz 18n und 18r).

Wegen Einzelheiten s den amtl Vordruck KSt 1 FO (Feststellungsbescheid nach § 14 Abs 5 KStG).

 

Tz. 1533

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mit Wirkung ab dem VZ 2019 hat die Fin-Verw in einem Info-Blatt, das das BMF auf den öff zugänglichen ELSTER-Seiten (s Schr des BMF v 23.03.2020 – IV C 2 – S 2932/20/10022 : 001; s www.elster.de) veröffentlicht hat, die Zahl der nach § 14 Abs 5 S 1 KStG gesondert festzustellenden Beträge dadurch auf nur noch drei reduziert, dass die "anderen" Besteuerungsgrundlagen iSd § 14 Abs 5 S 1 KStG nicht mehr einzeln, sondern nur mit ihrem saldierten Endbetrag festgestellt werden (sog optimiertes Bruttoverfahren).

 

Beispiel:

Die OG erzielt im VZ 2019 lediglich Dividenden iHv 100 aus der 100 %-igen Beteiligung an einer TG. Das zuzurechnende Einkommen soll 100 betragen. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15 S 1 Nr 2 KStG wird im Feststellungsbescheid wie folgt umgesetzt:

 
Nach § 14 Abs 5 KStG werden festgestellt  
Dem OT zuzurechnendes Einkommen der OG   100
Korrekturbetrag, wenn der OT der KSt unterliegt ./. 95
Korrekturbetrag, wenn der OT der ESt unterliegt ./. 40

Mit den umfangreichen Änderungen durch das InvStRefG 2018 sind zusätzliche personenabhängige St-Freistellungen hinzugetreten, die für die Anwendung des im § 15 S 1 KStG geregelten Bruttoverfahrens von Bedeutung sind. Infolge des § 15 S 1 Nr 2a KStG wäre eine Vielzahl von weiteren Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsbescheid aufzunehmen gewesen. Deshalb beschloss das BMF, an dem bisherigen System des Ausweis...

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