Tz. 6

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Übertragung von BV eines Betriebs oder MU-Anteilen auf eine Kap-Ges oder Gen kann zivilrechtlich durch Anwachsung erfolgen (s Tz 160). Die Kategorie der möglichen (Einbringungs-)Vorgänge in § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG für eine Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG scheidet aus, weil die Anwachsung weder Verschmelzung noch Spaltung iSd UmwG ist. Auch in die Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge gem § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG lässt sich die Anwachsung nicht ohne weiteres einordnen. Denn der Übergang von Gesellschaftsvermögen kraft Ges im Wege der Anwachsung (s § 738 Abs 1 S 1 BGB) bei Gesamthandsgesellschaften vollzieht sich nämlich durch Gesamtrechtsnachfolge (hA s Orth, DStR 1999, 1011 mwNachw; s Freiherr v Proff, DStR 2016, 2227). Nur der Austausch von Anteilen gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG ist nicht an einen bestimmten (zivilrechtlichen) Vermögenstransfer gebunden. Diese Vorschrift ist jedoch für § 20 UmwStG nicht anwendbar (s Tz 4).

Die weitaus überwiegende Auff im Schrifttum (zB s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 195; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 246; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 94; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 37; s Wacker, in Schmidt, 41. Aufl, § 16 EStG Rn 505; s Kowallik/Merklein/Scheipers, DStR 2008, 173; s Schmid/Dietel, DStR 2008, 529; s Ropohl/Freck, GmbHR 2009, 1076; krit s Orth, DStR 2009, 192; s § 1 UmwStG Tz 67) und die FinVerw (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44 Buchst cc) gehen davon aus, dass die Übertragung eines Betriebs oder MU-Anteils im erweiterten Anwachsungsmodell (s Tz 160) zu einer Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG führt. Nach dieser Auff sei die "Übertragung" bei der (erweiterten) Anwachsung in zwei Vorgänge aufzuteilen; nämlich in eine einzelrechtsgeschäftliche Abtretung von Anteilen an einer Pers-Ges (auslösender Vorgang) und eine erst darauf folgende "reflexartige" Eigentumsübertragung (eine "logische Sekunde" später) nach den Grundsätzen der Anwachsung. Aufgr der die Anwachsung auslösenden schuldrechtlichen Anteilsabtretung sei die Anwachsung dem sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG (Einzelrechtsnachfolge) zuzuordnen. Diese Beurteilung begegnet – zwar nicht letztendlich im Ergebnis, aber – hinsichtlich ihrer Argumentation uE Bedenken, weil die die Anwendung von §§ 1 Abs 3 Nr 4 und 20 UmwStG tragende Aufteilung des Anwachsungsvorgangs (in "zwei Schritte") weder zivilrechtlich gegeben ist noch rechtstheoretisch darstellbar ist (s Ausführungen zum sachlichen Anwendungsbereich bei der Einbringung in eine Pers-Ges, die gleichermaßen gelten, s § 24 UmwStG Tz 14).

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