Tz. 417

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 8b Abs 10 S 1 KStG (s Tz 407ff) vor, sind auf der Ebene der anderen Kö (Entleiher) die für die Überlassung der Anteile gezahlten Entgelte in voller Höhe stlich nazb. Die Entgelte sind außerhalb der Bil dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Roser (Ubg 2008, 89, 95) weist zutr darauf hin, dass § 8b Abs 10 KStG den Charakter der Entgelte als BA nicht in Frage stellt. In diesen Fällen greift die Pauschalierung der nabzb BA mit 5 % nicht (s Tz 422).

Entgelt ist jede Gegenleistung, die für die Überlassung der Anteile gewährt wird. IdR handelt es sich hierbei um die Leihgebühr und die Kompensationszahlungen. GlA s Schlotter (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2008, 603), s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 662), s Schnitger/Bildstein (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 866), s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 614) und s Eckl (in JbfFSt 2007/2008, 278). Krit zur Nichtabziehbarkeit des reinen Sachdarlehenszins s Häuselmann (DStR 2007, 1379, 1382) und s Schlotter (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2008, 603). Hahne (FR 2007, 819, 827) bezweifelt, ob die Kompensationszahlungen zu den Entgelten für die Überlassung der Wertpapiere gehören. Roser (Ubg 2008, 89, 94) geht davon aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Wertpapierleihe und dem Entgelt bestehen muss. SE werden daher nur Arrangierungsgebühren, nicht hingegen die Leihgebühren und die Kompensationszahlungen von § 8b Abs 10 KStG erfasst. UE ist dem nicht zuzustimmen, da die Nichtabziehbarkeit der Leihgebühren und der Kompensationszahlungen ja gerade der Sinn der Neuregelung ist (s Tz 403). Krit zu der Nichtabziehbarkeit der Leihgebühren, s Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 209).

Ob in den Jahren, in denen die BA anfallen auch Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG oder Gewinne iSd § 8b Abs 2 KStG anfallen, ist für die Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 KStG – anders als für die Anwendung des § 8b Abs 3 S 1 und 2 bzw Abs 5 KStG – unerheblich. Auch ist kein mittelbarer oder unmittelbarer Zusammenhang iSd § 3c Abs 1 oder 2 EStG erforderlich.

In den Fällen des § 8b Abs 10 S 5 und 8 KStG bleiben die Entgelte jedoch in voller Höhe abzb. Wegen Einzelheiten s Tz 427ff und s Tz 446ff.

 

Tz. 418

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 8 Nr 5 GewStG enthält eine Folgeänderung zu § 8b Abs 10 KStG. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Nr 2a oder 7 GewStG nicht vor (s Tz 61ff), sind bei dem Entleiher die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG abzüglich der nabzb BA iSd § 8b Abs 10 S 1 KStG dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Wegen der Frage, ob der Hinzurechnungsbetrag auch negativ sein kann, wenn die nabzb BA iSd § 8b Abs 10 S 1 KStG höher als die stfreien Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG sind, s Tz 67. Schlotter (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2008, 616) geht davon aus, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr 5 GewStG lediglich auf Null reduziert werden kann.

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