Tz. 407

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 8b Abs 10 S 1 KStG ist nur dann einschlägig, wenn bei der überlassenden Kö (Verleiher) auf die überlassenen Anteile

Verleiher muss somit eine inl oder ausl Kö sein (glA s Häuselmann, DStR 2007, 1379, 1381 und s Herlinghaus, in R/H/N, § 8b KStG Rn 601). Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde die bis dahin bestehende Regelungslücke, wonach Pers-Ges mit natürlichen Personen als MU als Verleiher nicht erfasst wurden, geschlossen (s Tz 445). Denn insoweit, als bei der Pers-Ges § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG anzuwenden ist, ergeben sich die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie bei einer Kö als Verleiher. § 3c Abs 2 S 3 EStG erfasst Pers-Ges nur als Entleiher (s Tz 406). Dieser Fall wird auch nicht von § 8b Abs 10 S 6 und 7 KStG (hierzu s Tz 432ff) erfasst, da hier jeweils Voraussetzung ist, dass an der Pers-Ges eine Kö beteiligt ist. Ebenfalls hierzu s Füllbier (BB 2012, 1769, 1776) und s Wagner (DK 2009, 601, 607).

Liegt eine der oa Tatbestandsmerkmale vor, ist die Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 KStG zu prüfen. Dabei reicht für die Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 KStG jede Form der Überlassung von Anteilen aus, die dazu führt, dass die Anteile der anderen Kö zuzurechnen sind (hierzu s Tz 413ff). MaW: § 8b Abs 10 S 1 KStG greift bei jeder zeitlich beschr Nutzungsüberlassung von Anteilen. Hierunter fällt nicht nur die Leihe (Sachdarlehen), sondern auch die Pacht oder die Verwahrung (s BT-Drs 16/4841, 75) sowie der Nießbrauch (s Wagner, DK 2007, 505, 511). Ebenfalls hierzu s Häuselmann (DStR 2007, 1379, 1380), s Roser (Ubg 2008, 89, 91) und s Schlotter (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2008, 602). Unerheblich für die Anwendung des § 8b Abs 10 KStG ist, ob es iR der Wertpapierleihe zur Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Verleiher kommt. IdR ist dies nicht der Fall (s Tz 223). GlA s Roser (Ubg 2008, 89, 93) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 600).

 

Tz. 408

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Gegenstand der Überlassung müssen Anteile sein, dh § 8b Abs 10 KStG ist nicht einschlägig, wenn Gegenstand des Wertpapierleihgeschäfts zB festverzinsliche Wertpapiere sind. In diesem Fall sind die Erträge aus den überlassenen Wertpapieren nicht nur bei dem Verleiher, sondern auch bei dem Entleiher in voller Höhe stpfl. So werden zB auch nicht Leihgeschäfte mit Wandelanleihen oder anderen anteilsbezogenen Finanzinstrumenten erfasst (s Häuselmann, DStR 2007, 1379, 1380). Wegen des Begriffs der Anteile iSd § 8b Abs 2 KStG, s Tz 161ff. Ebenfalls hierzu s Roser (Ubg 2008, 89, 91).

 

Tz. 409

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Anteile iSd § 8b Abs 4 KStG sind Streubesitzanteile. Wegen Einzelheiten s Tz 274ff.

Anteile iSd § 8b Abs 7 KStG sind Anteile, die bei unbeschr oder beschr stpfl Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzurechnen sind bzw die bei Finanzunternehmen dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Wegen Einzelheiten s Tz 348ff.

Anteile iSd § 8b Abs 8 KStG sind Anteile, die bei unbeschr oder beschr stpfl Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnen sind. Wegen Einzelheiten s Tz 388ff.

Auch bei Anteilen iSd § 8b Abs 7 und 8 KStG sind die Bezüge in den Fällen des § 8b Abs 9 KStG (Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG, auf die die MT-RiLi anzuwenden ist) nicht in voller Höhe stpfl, sondern zu 95 % stfrei. Hierzu s Tz 399ff. Nach dem Ges-Wortlaut liegt wohl auch in diesem Fall ein Anwendungsfall des § 8b Abs 10 S 1 KStG vor, obwohl auf der Ebene des Verleihers zu 95 % stfreie Dividendenerträge durch voll stpfl Leihgebühren bzw Kompensationszahlungen ersetzt werden. Entspr gilt für Anteile iSd § 8b Abs 4, 7 oder 8 KStG bei nach einem DBA stfreien Dividenden. Hierzu s Tz 291 und s Tz 386. GlA s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 607).

 

Tz. 410

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Aus anderen Gründen kommen die St-Freistellungen der Abs 1 und 2 des § 8b KStG zB nicht zur Anwendung, wenn es sich bei dem Verleiher um eine stfreie Kö oder jur Pers d öff Rechts handelt und die Anteile nicht in einem stpfl wG bzw in einem BgA gehalten werden (s Tz 57).

Roser (Ubg 2008, 89, 92) weist zutr darauf hin, dass OG nicht von der Regelung erfasst werden, auch wenn nach § 15 S 1 Nr 2 KStG die Abs 1 bis 6 des § 8b KStG nicht anzuwenden sind. Ebenso s Heurung/Seidel (BB 2009, 472, 475), s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 610 und s Schnitger/Bildstein (FR 2012, 117, 119). AA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 649c). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die OG selbst Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG hält (s Tz 460).

 

Tz. 411

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach vergleichbaren ausl Vorschriften kommt eine St-Freistellung der Bezüge dann nicht in Betracht, wenn die Bezüge im Ausl nach den dortigen Vorschriften stpfl sind. Auf die konkrete Anwendung der Norm kommt es nicht an (s Gosc...

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