Tz. 242
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ist der Tatbestand der Sacheinlage in eine Pers-Ges gegeben, "gelten für die Bewertung des eingebrachten BV die Abs 2 bis 4" (s § 24 Abs 1 UmwStG). Es fällt auf, dass die Regelung in Abs 5 des § 24 UmwStG als Rechtsfolge der Sacheinlage nicht genannt ist, obwohl § 24 Abs 5 UmwStG eine Sonderbestimmung zur Bewertung des Sacheinlagegegenstands enthält. Im Gegensatz hierzu fordert § 20 Abs 1 UmwStG bei einer Sacheinlage in eine Kap-Ges/Gen die Beachtung der "nachfolgenden Abs". Es stellt sich die Frage, welche Folgen diese unterschiedliche Terminologie im Ges und die Nichtnennung des Abs 5 in § 24 Abs 1 UmwStG auf die Anwendung des § 24 Abs 5 UmwStG hat. UE ergeben sich keine Auswirkungen, weil die Aufzählung der Rechtsfolgen in § 24 Abs 1 UmwStG nur aufgr eines redaktionellen Fehlers den Abs 5 nicht enthält. Hier kommt keine selektive Aufzählung nur bestimmter Abs des § 24 UmwStG zum Ausdruck, weil § 24 UmwStG seit jeher nur 4 Abs enthielt. Vielmehr ist aufgr der Anfügung des Abs 5 in § 24 UmwStG erst in der (zeitlich dicht gedrängten) Schlussphase des Ges-Gebungsverfahrens (s Tz 241) versäumt worden, eine entspr Folgeänderung in § 24 Abs 1 UmwStG aufzunehmen (hinzukommt, dass § 24 Abs 5 UmwStG inhaltlich mit einer "Einbringung nach Abs 1" verknüpft ist).
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