Tz. 3

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der sachliche Anwendungsbereich der Einbringung in eine Kap-Ges ergab sich bisher nur aus dem Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG aF selbst. Insbesondere wegen des im Ges nicht näher definierten stlichen Begriffs des "Einbringens", worunter jedweder Vorgang eines stlichen BV-Transfers zu verstehen war, der zu einer Zuordnung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtsch Eigentums bei der aufnehmenden Gesellschaft führte, verfügte § 20 UmwStG aF über einen entspr weiten Anwendungsbereich. Den Einbringungsvorschriften des Sechsten Teils des UmwStG idF ab SEStEG wird nunmehr in den "Allgemeinen Vorschriften" – namentlich in § 1 Abs 3 UmwStG – ein sachlicher Anwendungsbereich vorangestellt. Nur wenn diese sachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Sechsten Teil des UmwStG gegeben sind, sind die weiteren Tatbestände des § 20 Abs 1 UmwStG (überhaupt) zu prüfen. Der sachliche Anwendungsbereich ist durch die "Europäisierung" der Sacheinlagevorgänge erforderlich geworden. Dadurch dass als aufnehmende Gesellschaften alle inl Kap-Ges und Gen sowie auch ausl (vergleichbare) "Kap-Ges/Gen" des EU-/EWR-Bereichs in Frage kommen, sind die Anwendungsfälle der Einbringung von BV unter Inanspruchnahme der St-Vergünstigungen des § 20 UmwStG (um Übertragungsvorgänge nach ausl Rechtsordnung) erweitert worden.

Der sachliche Anwendungsbereich von § 1 Abs 3 UmwStG erfasst nur die zur Anwendung des § 20 UmwStG berechtigenden Vorgänge der Einbringung von BV. Anforderungen an die Qualität des übertragenen BV und die Art der Gegenleistung für die Einbringung enthält § 1 Abs 3 UmwStG nicht. Diese sachlichen Voraussetzungen sind erst dem Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG in einem weiteren Prüfungsschritt zu entnehmen. Danach muss das übertragene BV in seiner Zusammenfassung einer vollständigen betrieblichen Sachgesamtheit entspr (s Tz 20ff) und durch einen Vorgang eingebracht werden, bei dem im Gegenzug auch neue Anteile an der Übernehmerin ausgegeben werden (s Tz 170ff). Die für eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG infrage kommenden Einbringungsvorgänge (s Tz 157ff) ergeben sich folglich aus einem Zusammenspiel von § 1 Abs 3 UmwStG und § 20 Abs 1 UmwStG.

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