Tz. 1345

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits ausgeführt (s Tz 1317), führt die Auflösung eines aktiven AP zu einer Gewinnminderung und die eines passiven AP zur Gewinnerhöhung bei dem OT. § 14 Abs 4 S 3 KStG aF spricht von einer Verringerung bzw Erhöhung des Einkommens des OT.

 

Tz. 1346

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 4 S 4 KStG aF sind (auf die Gewinnerhöhung bzw Gewinnminderung aus der Auflösung der besonderen organschaftlichen AP) § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Das bedeutet für natürliche Personen als OT und für MU einer OT-PersGes, dass ein Gewinn aus der Auflösung passiver AP gem § 3 Nr 40 EStG zu 40 % stbefreit ist, während ein Verlust aus der Auflösung aktiver Ausgleichsposten zu 40 % nabzb ist (s § 3c Abs 2 EStG). Bei Kö als OT ist ein entspr Gewinn gem § 8b Abs 2, 3 KStG zu 95 % stbefreit, während ein Verlust nach § 8b Abs 3 KStG nabzb ist. Welche Normen anzuwenden sind, richtet sich nach der Rechtsform des OT in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung.

 

Tz. 1347

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nicht eindeutig geklärt ist, ob für die Anwendung der genannten Vorschriften diese Gewinnerhöhung bzw -minderung zu isolieren (Bruttomethode, s Tz 1189) oder als Bestandteil des Gewinns bzw Verlusts aus der Veräußerung der Organbeteiligung (Nettomethode) anzusehen ist. Die Beantwortung der gestellten Frage hängt eng mit der Frage nach der Rechtsnatur der organschaftlichen AP (s Tz 1181ff) zusammen.

Wegen der Darstellung der beiden Methoden ausführlich s Rödder/Joisten (in R/H/N, § 14 KStG Rn 737). In den KStR 2022 (s R 14.8 Abs 4 S 3 KStR 2022) hat sich die Fin-Verw auf die sog Nettomethode, dh auf die zusammengefasste stliche Behandlung von Organbeteiligung und AP festgelegt. UE widerspricht das der auch von der Fin-Verw vertretenen These, wonach die organschaftlichen AP als bloße Bilanzierungshilfe und nicht als Zusatzposten zur Organbeteiligung anzusehen sind (dazu s Tz 1185ff).

 

Tz. 1348

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wer mit der Fin-Verw und der hM im Schrifttum (Nachw s Tz 1184) die organschaftlichen AP als bloße Bilanzierungshilfe ansieht, müsste uE konsequenterweise den Gewinn bzw Verlust aus der Auflösung eigenständig nach § 8b KStG beurteilen (sog Bruttomethode; s § 8b KStG Tz 171). Wer hingegen mit uns der Auff ist, dass die organschaftlichen AP das stliche Schicksal der Organbeteiligung teilen, wird deren gewinnwirksame Auflösung in die Ermittlung des Gewinns/Verlusts aus der Veräußerung der Organbeteiligung einbeziehen (sog Nettomethode). Auswirkungen hat das insbes bei einem Verlust aus der Auflösung eines aktiven AP, der bei eigenständiger Beurteilung in vollem Umfang nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nabzb wäre, während er bei Beurteilung als Zusatzposten zur Organbeteiligung einen Gewinn aus der Veräußerung der Organbeteilung verringern und im Ergebnis nur eine Besteuerung der mit 5 % pauschalierten nabzb Ausgaben auslösen würde. Weiter entscheidet sich aus der Beantwortung dieser Vorfrage die Folgefrage, ob die Auflösung des AP in Umwandlungsfällen in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses einzubeziehen ist (s Tz 1330). Wegen weiterer Unterschiede in den Auswirkungen von Brutto- und Nettomethode s Rödder/Joisten (in R/H/N, § 14 KStG Rn 740, 741), die in Rn 746 darauf hinweisen, dass die Bruttomethode in allen Konstellationen zu einer höheren St-Belastung führt (so bereits s von Freeden/Joisten, Ubg 2014, 515ff).

 

Tz. 1349

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 912) zutr ausführt, bedeutet der in § 14 Abs 4 S 4 KStG aF enthaltene Verweis auf § 8b KStG auch, dass der AP bei einer Kö in voller Höhe stwirksam aufzulösen und ungemildert zu versteuern ist, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Organbeteiligung gem § 8b Abs 4 KStG aF bzw gem § 3 Nr 40 S 3 EStG aF voll stpfl ist.

 

Tz. 1350–1354

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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