Tz. 1330
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Zu der Frage, ob Umwandlungsvorgänge in einem Organkreis zur Auflösung organschaftlicher AP führen, gilt uE Folgendes (dazu auch s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 01ff; weiter s UmwStG Anh 1 Tz 69ff):
a) | Umwandlungsvorgänge auf der Ebene der OG:
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Tz. 1331
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
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Im Fall des § 13 Abs 1 UmwStG gelten die Organbeteiligung als zum gW veräußert und die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges als mit diesem Wert angeschafft; die organschaftlichen AP sind uE nach § 14 Abs 4 S 2 KStG aF gewinnwirksam aufzulösen.
Im Fall des Bw-Ansatzes nach § 13 Abs 2 UmwStG hingegen ist uE der AP fortzuführen, weil nach § 13 Abs 2 S 2 UmwStG die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges stlich an die Stelle der Organbeteiligung treten. Nach Auff der Fin-Verw jedoch (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 21) ist ein organschaftlicher AP gewinnwirksam aufzulösen, offensichtlich deshalb, weil wegen des neu abzuschließenden GAV ein neues Organschaftsverhältnis beginnt. Näheres dazu s UmwStG Anh 1 Tz 84, 85, dort auch wegen der Auswirkungen einer Auf- oder Abspaltung.
Eine Abspaltung aus dem BV der OG beurteilt die Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 22) als Teilveräußerung der Organbeteiligung und ordnet die Teilauflösung des organschaftlichen AP in der St-Bil des OT an.
Im Fall der Seitwärtsverschmelzung mehrerer OG kommt es darauf an, ob der in der St-Bil des gemeinsamen OT gebildete organschaftliche AP aus dem Organschaftsverhältnis zu der übertragenden oder zu der übernehmenden OG resultiert.
Beispiel:
Die M-AG ist OT sowohl im Verhältnis zur T1-GmbH als auch zur T2-GmbH; der in ihrer St-Bil ausgewiesene AP resultiert aus der Beteiligung an der T2-GmbH. Wenn die T1-GmbH auf die T2-GmbH verschmolzen wird, liegt bezogen auf die T2-GmbH ein veräußerungsgleicher Tatbestand nicht vor; der AP ist nicht aufzulösen. Anders ist die Rechtslage, wenn die T2-GmbH auf die T1-GmbH verschmolzen wird; dann gelten die vorstehenden Ausführungen.
Tz. 1332
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
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Tz. 1333
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
b) | Umwandlungsvorgänge auf der Ebene des OT |
Wird der OT auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen oder gespalten, geht ein in seiner St-Bil ausgewiesener organschaftlicher AP im Fall des Bw-Ansatzes (§ 3 Abs 2, § 11 Abs 2 UmwStG) auf den übernehmenden Rechtsträger über. Bei Ansatz des gW (§ 3 Abs 1, § 11 Abs 1 UmwStG) hingegen kommt es, weil dann Veräußerungsgrundsätze gelten, gem § 14 Abs 4 S 2 KStG aF hinsichtlich der AP iRd Ermittlung des Übertragungsgewinns zur gewinnwirksamen Auflösung (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 01). AA s Schumacher (in FS Schaumburg, 2009, 477, 483). Dazu auch s UmwStG Anh 1 Tz 72ff. Bei Zwischenwertansatz ist der AP entspr dem Prozentsatz der Aufdeckung der stillen Reserven anteilig gewinnerhöhend aufzulösen (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 01; weiter s UmwStG Anh 1 Tz 72ff). Entspr gilt uE bei Formwechsel einer OT-Kap-Ges in eine Pers...
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