Tz. 965

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das EURLUmsG wurde die in R 59 Abs 4 S 3–5 KStR 1995 enthaltene Regelung nahezu identisch in das KStG übernommen und durch begleitende Regelungen im KStG und EStG ergänzt.

Nach § 14 Abs 3 S 1 und 2 KStG gelten

  • Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als GA der OG an den OT. Es handelt sich dabei nicht um auf einem den hr-lichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungs-Beschl beruhende GA;
  • Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Einlagen durch den OT in die OG.

Gem § 14 Abs 3 S 3 KStG gelten die genannten Mehr- und Minderabführungen als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Wj der OG endet (s Tz 1007).

 

Tz. 966

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 3 S 4 KStG ist der Tw-Ansatz nach § 13 Abs 3 S 1 KStG (bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen) der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen (s Tz 1020). Als Reaktion auf die Ges-Änderung wurden allerdings bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 14 Abs 3 KStG offensichtlich alle Organschaftsverhältnisse, an denen ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen beteiligt waren, wieder beendet. Folglich trifft die durch das EURLUmsG eingefügte Vorschrift nicht diejenigen Unternehmen, die den Anlass für die Ges-Änderung gegeben haben, sondern alle übrigen Organschaften.

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