Tz. 397
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Die von § 8b Abs 8 KStG erfassten Bezüge sind gewstpfl, da sie nicht nach § 9 Nr 2a, Nr 7 oder Nr 8 GewStG gekürzt werden können. § 9 Nr 2a S 5, Nr 7 S 8 und Nr 8 S 4 GewStG verbieten eine Kürzung ausdrücklich. Wegen der Unterschiede zu § 8b Abs 7 KStG, s Tz 387.
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