Tz. 890

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es handelt sich hier um den umgekehrten Fall der Ausführungen in Tz 886ff. Nach Beendigung des GAV werden durch eine Außenprüfung bei der OG Wenigergewinne für die organschaftliche Zeit festgestellt, die der frühere OT ausgleicht. Weil der OT, wie oben ausgeführt (s Tz 886ff), (nur) Anspruch auf den materiell richtigen Gewinn hat, muss hierin in entspr Anwendung der Entsch-Gründe des Urt des BFH v 05.04.1995 (DB 1995, 1593) eine nachträgliche Minderung der Gewinnabführung (bzw zusätzliche Verlustübernahme) für die organschaftliche Zeit erblickt werden (s Urt des FG München v 18.03.1998, EFG 1998, 1155).

Auch hier kommt es letztlich auf die vom BFH offen gelassene Frage an, ob die Annahme einer nachträglichen hr-lichen Verlustübernahme den Ausweis dieses Anspruchs in einer H-Bil für einen vertraglichen Zeitraum voraussetzt, was uE zu bejahen ist.

Für die stliche Behandlung kann diese Frage aber unentschieden bleiben, weil der Ausgleich durch den früheren OT auf jeden Fall (sei es als Verlustübernahme, sei es als Gesellschaftereinlage) bei ihm die Beteiligung und bei der OG das Einlagekonto erhöht.

Wie im og Fall (s Tz 886ff) erscheint auch hier die Frage offen, wie zu verfahren ist, wenn der organschaftliche Wenigergewinn erst festgestellt wird, nachdem der bisherige OT seine Organbeteiligung an einen Dritten veräußert hat. Auch hier ist es eine zivilrechtliche Frage, ob die frühere OG einen Anspruch gegen ihren Altgesellschafter (früheren OT) hat. Bei Bejahung einer nachträglichen Verlustübernahme wäre in der Zahlung der Ausgleich einer Forderung der früheren OG zu erblicken. Sieht man jedoch bei fehlendem Ausweis der Forderung auf Verlustausgleich in der H-Bil auf den Zeitpunkt der Beendigung des GAV in der Zahlung des Altgesellschafters eine Einlage, müsste die Zahlung als Kaufpreisrückgewähr des Altgesellschafters an die Erwerberin der Anteile und als Einlage des neuen Gesellschafters angesehen werden (dazu auch s Tz 614). Zur Möglichkeit einer vertraglichen Regelung s Tz 538ff.

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