Tz. 881

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG idF vor seiner Änderung durch das StSenkG muss der GAV bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die Einkommenszurechnung zum OT erfolgen soll, auf mind fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wj wirksam werden.

Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst in dem Wj 03 in das HReg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt werden.

Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt aber voraus, dass der GAV ab diesem Jahr eine Laufzeit von mind fünf Jahren hat. Diese Voraussetzung war in der Praxis nur efüllt, wenn bei Abschluss des Vertrags von vornherein eine längere Laufzeit als fünf Jahre vereinbart war oder wenn noch im Jahr 02 die Vertragslaufzeit entspr verlängert wurde.

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