11.2.2.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag vor dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist

 

Tz. 881

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG idF vor seiner Änderung durch das StSenkG muss der GAV bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die Einkommenszurechnung zum OT erfolgen soll, auf mind fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wj wirksam werden.

Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst in dem Wj 03 in das HReg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt werden.

Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt aber voraus, dass der GAV ab diesem Jahr eine Laufzeit von mind fünf Jahren hat. Diese Voraussetzung war in der Praxis nur efüllt, wenn bei Abschluss des Vertrags von vornherein eine längere Laufzeit als fünf Jahre vereinbart war oder wenn noch im Jahr 02 die Vertragslaufzeit entspr verlängert wurde.

11.2.2.2 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist, ansonsten ab dem Veranlagungszeitraum 2003

 

Tz. 882

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm mit S 2 KStG muss der GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen sein; das Einkommen der OG ist dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen, in dem das Wj der OG endet, in dem der GAV wirksam wird.

Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst im Wj 02 in das HReg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt werden (s Tz 348). Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt eine fünfjährige Laufzeit ab diesem Jahr voraus.

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