Tz. 1

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

§ 6 UmwStG regelt die Besteuerung von sog Übernahmefolgegewinnen in den Fällen des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö. Er ergänzt die §§ 4 und 5 UmwStG, die die Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmeergebnisses enthalten. Die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Umwandlung zu Bw, Zwischenwerten oder gW erfolgt. § 6 UmwStG erfasst nach Inkrafttreten des SEStEG auch grenzüberschreitende Verschmelzungen. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 UmwStG ist, dass die Übernehmerin im Inl unbeschr oder beschr stpfl ist. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 11) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 6 UmwStG Rn 8). Wegen der Frage, auf welche Umwandlungsarten § 6 UmwStG iRd Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö anzuwenden ist, s § 4 UmwStG Tz 2.

§ 6 UmwStG ist darüber hinaus auch auf folgende Umwandlungsvorgänge anzuwenden:

Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung sowie Teilübertragung einer Kö auf eine andere Kö (s § 12 Abs 4 UmwStG bzw § 15 Abs 1 S 1 iVm § 12 Abs 4 UmwStG). Nach § 12 Abs 4 UmwStG ist § 6 UmwStG insges entspr anzuwenden für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Kö am Grund- oder Stamm-Kap der übertragenden Kö entspr (hierzu s § 12 UmwStG Tz 81 ff).
Einbringung in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (s § 23 Abs 6 UmwStG; hierzu s § 23 UmwStG Tz 150) oder in eine Pers-Ges (s § 24 Abs 4, 1. Hs iVm § 23 Abs 6 UmwStG). § 23 Abs 6 UmwStG ordnet nur eine entspr Anwendung des § 6 Abs 1 und 3 UmwStG an.

Zur Anwendbarkeit des § 6 UmwStG in den Fällen des Formwechsels (s § 9 S 1, § 25 iVm § 23 Abs 6 UmwStG) gilt Folgendes:

Da bei einem Formwechsel nicht zwei Rechtsträger nach einem Umwandlungsvorgang in einen Rechtsträger zusammenfallen, ist die Vorschrift des § 6 Abs 1 UmwStG nicht anwend bar, da diese denknotwendig voraussetzt, dass die beteiligten Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner bereits vor der Umwandlung bestanden haben müssen und sich iRd Umwandlung Gläubiger- und Schuldnerschaft vereinigen. Ebenso s Bron (DStZ 2012, 609, 610). AA s Haritz (in H/M, 4. Aufl, § 6 UmwStG Rn 5). Die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG ist uE hingegen auch iR eines Formwechsels nach § 9 S 1 UmwStG bzw § 25 UmwStG denkbar. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 12), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 3) und s Bron (DStZ 2012, 609, 611). Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 16) hält hingegen wohl auch § 6 Abs 1 UmwStG in den Fällen des Formwechsels für anwendbar.

§ 6 Abs 1 UmwStG kann auch iR einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Neugründung zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen und Schulden zwischen mehreren Kö bestehen und diese gemeinsam auf die übernehmende Pers-Ges verschmolzen werden (s Tz 11). Ebenfalls denkbar ist die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG in den Fällen einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Neugründung. GlA s Bron (DStZ 2012, 609, 610). Eine Konfusion durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft ist auch iR einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Aufnahme denkbar. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 12) und s Haritz (in H/M, 4. Aufl, § 6 UmwStG Rn 5). AA s Bodden (FR 2007, 66, 72), der § 6 Abs 1 UmwStG nur in den Fällen der Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Aufnahme für anwendbar hält.

§ 6 UmwStG ist uE nur in den Fällen anzuwenden, in denen das übergehende Vermögen BV bei der Übernehmerin wird. GlA s Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 115), s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 11) und s Bron (DStZ 2012, 609, 611). Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 81 und s § 4 UmwStG Tz 1. § 6 UmwStG ist in den Fällen des § 8 UmwStG auch nicht entspr anzuwenden (s § 8 UmwStG Tz 16 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 06.01). Etwas anders gilt aber, wenn die Übernehmerin vor der Umwandlung ausschl vermögensverwaltend tätig war und im Zusammenhang mit der Umwandlung eine gew, freiberufliche oder l+f Tätigkeit aufnimmt. GlA s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 14).

 

Tz. 2

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

§ 6 UmwStG ist durch das SEStEG in folgenden Punkten geändert worden:

Der bisherige Abs 2, der Darlehen nach dem BerlinFG betraf, ist wegen des Auslaufens des BerlinFG entfallen. Wegen Einzelheiten zu der bisherigen Regelung des § 6 Abs 2 UmwStG s § 6 UmwStG (Vor SEStEG) Tz 29 ff.
Der neue Abs 3 entspr dem bisherigen § 26 Abs 1 UmwStG.

§ 6 UmwStG idF des SEStEG enthält folgende Regelungen:

§ 6 Abs 1 UmwStG regelt die Besteuerung von sog Übernahmefolgegewinnen. Danach müssen Gewinne, die durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten oder durch den Wegfall von Rückstellungen infolge der Umwandlung entstehen, nicht sofort, sondern erst in den drei der auf die Umwandlung folgenden Wj besteuert werden. Hierzu s Tz 4 ff.
§ 6 Abs 2 UmwStG regelt die entspr Anwendbarkeit des Abs 1, wenn sich der Gewinn dadurch erhöht, dass Forderungen ...

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