Tz. 577

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In der Zeit vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 hatte sich die Vorschrift des § 17 EStG zum Dreh- und Angelpunkt von St-Sparmodellen rund um das Anrechnungsverfahren herauskristallisiert. Dabei wurden insbes die zu hohe Beteiligungsgrenze (von damals 25 %) und die ermäßigte Besteuerung der VG iSd § 17 EStG gezielt ausgenutzt. An das Kernproblem, die zu hohe Beteiligungsquote, hat sich der Gesetzgeber erst im StEntlG 1999/2000/2002 herangewagt. Mit erstmaliger Wirkung ab dem VZ 1999 ist die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 % auf mind 10 % herabgesetzt worden. Damit war es ab dem VZ 1999 deutlich schwieriger als in früheren VZ, aber nicht unmöglich, die nachstehend beschriebenen Gestaltungsmodelle zu nutzen. Erst das StSenkG brachte mit dem nochmaligen Absenken der "Wesentlichkeits"grenze auf (mind) 1 % das endgültige Aus für diese Gestaltungen.

 

Tz. 578

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Um die fragwürdigen Unterschiede in der Besteuerung von Beteiligungen im BV sowie wes und nicht wes Beteiligungen im PV zu vermeiden, wurden im Fachschrifttum vd Ausweichreaktionen erörtert:

Für Anteile im BV empfahl Herzig ( DB 1980, 1609 ) zur Ausnutzung aller Vorteile den Zuerwerb bis zur 100%igen Beteiligung (um die ermäßigte Besteuerung gem § 34 EStG in Anspruch nehmen zu können).
Es war in der Vergangenheit stlich vorteilhaft, VG auf solche AE zu verlagern, die den VG im PV erzielten und bei denen er weder nach § 17 noch § 23 EStG aF stpfl war. Bei diesen AE kam es bis zur Einführung des § 50c Abs 11 EStG 1999 hinsichtlich der bei der Kap-Ges thesaurierten Gewinne nicht zu der dem System des Anrechnungsverfahrens entspr Einmalbesteuerung.
Gestaltungsmöglichkeiten ergaben sich in VZ vor 2002 (bzw vor 2001) aber auch bei wes beteiligten AE, bei denen die Anteile zum PV gehörten. Im Falle der GA mussten diese die ausgekehrten Reserven dem Regel-St-Satz unterwerfen. Ein VG nach § 17 EStG aus der Anteilsveräußerung hingegen unterlag ggf der ermäßigten Besteuerung gem § 34 EStG aF.
 

Tz. 579

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Zur sog Anteilsrotation s Herzig ( DB 1980, 1605, BB 1981, 109). Zur Anwendung des § 42 AO s Urt des BFH v 18.07.2001 (BFH/NV 2001, 1636), v 19.08.2003 (BFH/NV 2004, 925) und s Urt des FG Ddf v 12.05.2003 (EFG 2003, 1247). Weiter s Trossen (GmbH-StB 2001, 338).

 

Tz. 580

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Als in der Praxis eingesetztes Sparmodell ist insbes das sog Weindl-Modell zu nennen (Weindl, Das St-Sparmodell für die GmbH, RWG-Verlag; vgl dazu auch impulse 2/86, 65, Kapitalmarktintern, Beilage zu Nr 6/89 und BB 1992, 1467).

Zur Anwendung des § 42 AO in diesen Fällen s Urt des FG Münster v 18.09.1991 (EFG 1992, 605), dazu s Weindl (BB 1992, 1467), s Streck (BB 1992, 685) und s Grögler (DStR 1993, 981), weiter s Beschl des BFH v 03.02.1993 (BStBl II 1993, 426) und v 13.07.1994 (BStBl II 1995, 65).

Der durch das Ges zur Forts der UntSt-Ref v 29.10.1997 eingefügte § 50c Abs 11 EStG 1999 entzieht ab dem VZ 1997 Gestaltungen auf der Basis des Weindl-Modells weitestgehend den Boden. Ebenfalls hierzu s Trossen (GmbH-StB 2001, 338).

 

Tz. 581

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Finanz-Rspr hat die vorgestellten Gestaltungsmodelle weitgehend toleriert. Der BFH (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1998, 90) hat entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Tw-Abschr dann nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 42 AO ist, wenn die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist.

Wie der BFH in der Begründung seines Urt ausführt, käme die Anwendung des § 42 AO in den hier interessierenden Fällen nur dann in Betracht, wenn die Beteiligungsveräußerung wirtsch nicht gewollt war, weil zB die zwischengeschaltete Erwerber-GmbH alsbald wieder liquidiert wird.

Ebenso s Urt des BFH v 29.05.2008 (BStBl II 2008, 789); anders: s Urt des Nds FG v 17.10.1996 (EFG 1998, 342).

 

Tz. 582

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 23.08.2000, BStBl II 2001, 260) hat der BFH die Frage, ob die Veräußerung der Anteile sämtlicher nicht wes beteiligter AE einer GmbH, deren Gewinne thesauriert wurden und deren Vermögen nur noch aus Finanzmitteln bestand, an eine andere GmbH mit identischen Beteiligungsverhältnissen, die sich den Gewinn unter gleichzeitiger ausschüttungsbedingter Tw-Abschr auf ihre Beteiligung ausschütten lässt, rechtsmissbräuchlich ist, ausdrücklich offen gelassen, hat aber unabhängig davon bestätigt, dass der ausschüttenden Kö die KSt-Minderung zusteht.

 

Tz. 583

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und damit die Anwendung des § 42 AO bejaht hat die Finanz-Rspr in folgenden Urt:

S Urt des BFH v 08.05.2003 (BStBl II 2003, 854). Ebenfalls hierzu s GmbH-StB 2003, 303.
S Urt des Nds FG v 31.10.2001 (EFG 2002, 552).
S Urt des BFH v 14.06.2005 (DStRE 2006, 117).
 

Tz. 584

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

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