Tz. 260

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Zur Ermittlung des VG gem § 17 Abs 2 EStG sind dem Veräußerungserlös die AK der Anteile gegenüberzustellen. Es spielt dabei grds keine Rolle, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Anteilserwerbs bereits eine Beteiligung iSd § 17 EStG bestand (s Tz 250 ff).

Zu den AK zählt alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das WG zu erlangen (s Urt des BFH v 09.10.1979, BStBl II 1980, 116 und v 24.02.1987, BStBl II 1987, 810). Nach dem Urt des BFH v 27.10.1992 (BStBl II 1993, 340) und v 10.11.1998 (BStBl II 1999, 348) ist der Begriff der AK iSd § 17 Abs 2 EStG weit auszulegen, "um in dem durch § 17 Abs 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei MU zu berücksichtigen wären" (aA offensichtlich s Urt des BFH v 29.06.1995, BStBl II 1995, 725, wonach der AK-Begriff für die Gewinn- und für die Überschuss-Eink einheitlich auszulegen ist). Ebenso hierzu s Wolff-Diepenbrock (DStZ 1995, 652 und DB 1994, 1539). Nach der nunmehr ständigen Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 10.11.1998, BStBl II 1999, 348), sind als nachträgliche AK iSd § 17 EStG neben den offenen und verdeckten Einlagen auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des AE zu berücksichtigen, sofern diese nicht WK bei den Eink aus KapV oder Veräußerungskosten darstellen. Diese weite Auslegung des Begriffs der AK resultiert aus dem Nettoprinzip, dh dem durch die Beteiligung veranlassten Ertrag ist der durch sie veranlasste Aufwand gegenüberzustellen (s Beschl des BVerfG v 30.09.1998, DB 1998, 2247). Wegen Einzelheiten s Tz 271, s Tz 279 ff und s Tz 310 ff. Ebenfalls hierzu s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 174) und s Jäschke (in Lademann, § 17 EStG, Rn 161).

Wurde der Erhalt von Anteilen an einer Kap-Ges als Arbeitslohn versteuert (hierzu zB s Urt des BFH v 20.11.2008, BStBl II 2009, 382), liegt uE ebenfalls ein entgeltlicher Erwerb vor (tauschähnlicher Vorgang), der zur Entstehung von AK iHd versteuerten Arbeitslohns führt. Der Erwerb durch eine vGA ist hingegen ein unentgeltlicher Erwerb (s Tz 224). Vereinbaren die Vertragsparteien eines Anteilskaufvertrags, dass dem Veräußerer für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Erwerbers aus dem Dienstverhältnis zur Kap-Ges das Recht eingeräumt wird, die Anteile zu dem urspr Kaufpreis zurückzuerwerben, liegt bei Geltendmachung der Rückkaufsoption ein neues Anschaffungsgeschäft mit AK iHd Rückkaufpreises vor (s Urt des FG München v 03.03.2009, EFG 2009, 1030). Ebenfalls hierzu s Tz 63. Ein Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, das auf den urspr Verkaufsvorgang zurückwirkt, liegt in diesem Fall nicht vor, da es durch die Ausübung der Option zu einem zweiten Kaufvertrag (sog Wiederkauf, s § 456 BGB) kommt und nicht das urspr Vertragsverhältnis rückabgewickelt wird. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, s Tz 388.

 

Tz. 261

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Neben dem eigentlichen Kaufpreis rechnen zu den AK auch die Anschaffungsnebenkosten wie Reisekosten (s Urt des BFH v 10.03.1981, BStBl II 1981, 470), Vermittlungskosten, Notargebühren und St für die Anschaffung, ggf auch spätere Prozesskosten wegen der Anschaffung (s Urt des BFH v 09.10.1979, BStBl II 1980, 116). Ebenfalls hierzu s Wenhardt (GmbH-StPraxis 2014, 38, 41). Die aufgrund einer sog Anteilsvereinigung angefallene GrESt ist nicht den bereits vor dem (Hinzu-)Erwerb im Eigentum des Erwerbers befindlichen (Alt-)Anteilen als nachträgliche AK zuzuschreiben (s Urt des BFH v 14.03.2011, BStBl II 2012, 281). Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Kap-Anteils sind Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grds gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (s Urt des BFH v 27.03.2007, BStBl II 2010, 159). Ebenfalls hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2007, 232). Das Entstehen von Anschaffungsnebenkosten setzt somit eine endgültige Erwerbsentscheidung nicht voraus (s Levedag, GmbHR 2007, R 198). Krit hierzu s Adolf (BB 2007, 1537) und s Hoffmann (GmbHR 2007, 782). Nach uE zutr Auff des FG Köln (s Urt des FG Köln v 06.10.2010, EFG 2011, 164) ist bei dem Vorliegen eines sog letter of intent oder einer Due-Diligence regelmäßig davon auszugehen, dass eine grds gefasste Erwerbsentscheidung vorliegt und daher diese Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung führen. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 191 und s Kaminski/Strunk (Stbg 2011, 63), die die oa Kosten bei einem gleichzeitigen Erwerb mehrerer Unternehmen nur dann aktivieren wollen, soweit diese Einzel- oder unechten Gemeinkostencharakter haben. AA s Kahle/Hiller (DB 2014, 500). Zwischen Einzel- und Gemeinkosten ebenfalls differenzierend s Urt des BFH v 20.04.2004 (BStBl II 2004, 597). Wegen weiteren Einzelheiten s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 176). Weiter gehören dazu die nachträglichen AK (s Tz 271 ff).

Zu berücksichtigen sind auc...

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