Ausgewählte Literaturhinweise:

Förster/Dautzenberg, Verdoppelung stiller Reserven bei grenzüberschreitenden Einbringungen, DB 1993, 645;

Thiel, Die grenzüberschreitende Umstrukturierung von Kap-Ges im Ertrag-St-Recht, GmbHR 1994, 279;

Patt/Rasche, Aktuelle Fragen zu den Einbringungstatbeständen des UmwSt-Rechts; FR 1995, 432 (440);

Bien/Günkel ua, Kritische Anmerkungen zum UmwSt-Erl des BMF v 25.03.1998, DStR 1998 Beil zu Heft 17/1998;

Hahn, Zur Betriebseinbringung über die Grenze gem § 23 Abs 3 UmwStG, IStR 1998, 326;

Schmid/Wiese, Umwstrechtliche Neutralität der grenzüberschreitenden Einbringung einer MU-Schaft, IStR 1998, 321;

Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, Der UmwSt-Erl 1998, GmbHR 1998, 397;

Wacker, Die §§ 20 ff UmwStG 1995 nach dem Einführungs-Schr v 25.03.1998, BB 1998 Beil zu 26/1998;

Bärtels, Zum Anteilstausch über die Grenze nach Abschaffung des Tauschgutachtens, IStR 1999, 462;

Dieterlen/Schaden, Einbringung einer inl BetrSt in eine unbeschr kstpfl Kap-Ges durch eine nicht in einem EU-Staat ansässige beschr stpfl Kö, IStR 1999, 1;

Bogenschütz, Stliche Probleme bei europäischen Unternehmenszusammenschlüssen, IStR 2000, 609;

Herzig, Gestaltung storientierter Umstrukturierungen im Konzern, DB 2000, 2236;

Strobl-Haarmann, Der Teilbetrieb der Fusionsrichtlinie und seine Umsetzung im deutschen Recht, FS für S. Widmann 2000, 553;

Thömmes, Teilbetriebsbegriff der EG-Fusionsrichtlinie, FS für S. Widmann 2000, 583;

Blumers, Die Teilbetriebe des UmwSt-Rechts, DB 2001, 722.

1 Einleitung und Überblick

 

Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Regelungen in § 23 UmwStG betreffen die ›Einbringung in der Europäischen Union‹ (s Überschrift zu § 23 UmwStG) und gehören zum achten Teil des UmwStG (§§ 20 bis 23 UmwStG). Die in § 20 Abs 1 UmwStG begünstigten Sacheinlagetatbestände in unbeschr kstpfl Kap-Ges werden durch § 23 UmwStG für bestimmte Einbringungsvorgänge in ausl Kap-Ges der EU-Mitgliedstaaten erweitert. Die St-Vergünstigung für diese ›Ausl-Einbringungen‹ ergibt sich größtenteils nach den Regeln des § 20 UmwStG, auf deren analoge Anwendung in § 23 UmwStG verwiesen wird. Entgegen den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen wird die Einbringung von Unternehmen und Unternehmensteilen durch Kap-Ges und der Austausch von Kap-Anteilen stneutral ermöglicht. In diesem Fall gelten für den einbringenden AE die Bestimmungen über einbringungsgeborene Anteile gem § 21 UmwStG. Für die aufnehmende Kap-Ges ist § 22 UmwStG anzuwenden, wenn das eingebrachte Vermögen im Inl stverhaftet ist. Zu § 23 UmwStG gehört eine Anlage, auf die in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG Bezug genommen wird. Der Inhalt der ›Anlage zu § 23 UmwStG‹ gehört damit zum Tatbestand der Regelungen in § 23 UmwStG.

 

Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Regelungen des § 23 UmwStG hinsichtlich der (grenzüberschreitenden) Umwandlungsvorgänge im EU-Bereich sind Ausfluss der sog EG-Fusionsrichtlinie (Richtlinie 90/434/EWG des Rates v 23.07.1990 über das gemeinsame St-System für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften vd EG-Mitgliedsstaaten betr, ABl EG Nr L 225, 1) und sind durch das StÄndG 1992 (dort zunächst in § 20 Abs 6 und 8 UmwStG 1977) fristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt worden. Nach der Intention der EG-Fusionsrichtlinie sollen in den Mitgliedstaaten der EU rechtliche Grundlagen geschaffen werden, die Fusionen, Spaltungen und Einbringung von Unternehmen und Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen an Kap-Ges im gesamten EU-Bereich (möglichst) stneutral zu stellen (durch Besteuerungsaufschub) unter dem Vorbehalt der Abwehr von St-Hinterziehung und St-Umgehung und der Wahrung der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten. Zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes und damit auch zur Erleichterung der Rechtsanwendung sind die Regelungen über die grenzüberschreitenden Einbringungen durch das StandOG aus § 20 Abs 6 und 8 UmwStG 1977 herausgelöst und in einen eigenen Paragraphen ›§ 23 UmwStG‹ eingefügt worden.

§ 23 UmwStG regelt nur bestimmte Vorgänge auf EU-Ebene. Es handelt sich hierbei nicht um grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge (zB Verschmelzung oder Spaltung mit Ausl-Gesellschaften), da es an den handelsrechtlichen Grundlagen zur Verwirklichung derartiger Sachverhalte (noch) fehlt (Ausnahme: Gründung einer Europäischen AG - SE - ab 2004 durch grenzüberschreitende Verschmelzung, s Förster, DB 2002, 288). Das UmwG ist auf Rechtsträger mit Sitz im Inl beschr (s § 1 Abs 1 UmwG). Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass zwar Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz im Ausl nicht ges ausgeschlossen sind; sie werden aber aus dem Anwendungsbereich des UmwG ausgeklammert (hM s Lutter, 2. Aufl, § 1 UmwG Tz 6 ff). Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen sind daher (z Zt) im Ergebnis nur (über Umweggestaltungen) im Wege der Einzelübertragung (Anteilsübertragung oder Übertragung von BV) mit anschließender Liquidation oder durch Konzernbildung (Holdingstrukturen) möglich (zB s Kallmeyer, ZIP 1994, 1752; Schaumburg, GmbHR 1996, 501 und 585; Herzi...

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