1 Regelungsinhalt; Rechtsentwicklung

 

Tz. 1

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Dazu s § 12 UmwStG (SEStEG) Tz 1 – 3.

 

Tz. 2–3

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

vorl frei

2 Behandlung in der Steuerbilanz

 

Tz. 4

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Dazu s § 12 UmwStG (SEStEG) Tz 4.

3 Wertansätze in der Steuerbilanz der Übernehmerin (§ 12 Abs 1 UmwStG)

3.1 Unterschiedliche Bewertungsregeln für Handels- und Steuerbilanz

 

Tz. 5

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Dazu s § 12 UmwStG (SEStEG) Tz 5 und 6.

 

Tz. 6

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

vorl frei

3.2 Keine Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz

 

Tz. 7

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Während die Fin-Verw (UmwSt-Erl, s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 11.01; ebenso s § 11 UmwStG (vor SEStEG) Tz 5) hinsichtlich der Behandlung bei der übertragenden Kö – uE unzutr (s § 11 UmwStG (vor SEStEG) Tz 7) – die Auff vertritt, das in § 11 Abs 1 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht laufe wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil leer, vertritt sie diese These nicht für die Übernahme-Bil iSd § 12 Abs 1 S 1 iVm § 4 Abs 1 UmwStG. Hier wird – uE zutr – § 12 Abs 1 S 1 iVm § 4 Abs 1 UmwStG als lex specialis angesehen.

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 11.02) akzeptiert für die Übernahmebilanz das Auseinanderlaufen von H-Bil und St-Bil. In der St-Bil der Übernehmerin auf den dem Übertragungsstichtag folgenden Bil-Stichtag, jedoch soll danach eine erfolgswirksame Aufstockung bis zur Höhe der Ansätze in der fortgeführten handelsrechtlichen Übernahmebilanz, höchstens jedoch bis zur Höhe der stlichen AK oder HK der Rechtsvorgängerin (gemindert um die planmäßigen Abschr) erfolgen, wenn in der handelsrechtlichen Übernahme-Bil höhere Werte als in der stlichen Übernahme-Bil ausgewiesen werden. Die phasenverschobene Wertaufholung führt nach Verw-Auff zu einem ungemildert zu besteuernden lfd Gewinn des Folgejahrs. Da mit Wirkung ab 1999 eine stliche Wertaufholungsverpflichtung gem § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG besteht, dürfte die Hochbewertung auf der Seite der Übernehmerin allenfalls noch bei Rücklagen nach § 6b EStG praktisch werden, jedoch nicht mehr bei vorangegangener Tw-Abschr mit anschließendem Wiederansteig des Tw.

Ändern sich später die Wertansätze in der Übertragungs-Bil, zB aufgrund einer Bil-Berichtigung oder einer stlichen Außenprüfung, sind parallel dazu die Bil-Ansätze bei der Übernehmerin zu berichtigen (s § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO).

3.3 Zwingender Teilwertansatz beim Vermögensübergang von einer steuerbefreiten auf eine steuerpflichtige Körperschaft (§ 12 Abs 1 S 2 UmwStG)

 

Tz. 8

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 12 Abs 1 S 2 UmwStG regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bw-Verknüpfung. Entspr dem Grundgedanken des § 13 Abs 1 KStG ist im Fall des Vermögensübergangs von einer stbefreiten auf eine stpfl Kö das übergehende Vermögen mit den Tw anzusetzen. So wird eine nachträgliche Besteuerung der in der Zeit der St-Befreiung angewachsenen Reserven vermieden. Der Tw-Ansatz in der Bil der stpfl Übernehmerin hat auch dann zu erfolgen, wenn die WG in der Schluss-Bil der stbefreiten Übertragerin zu Bw angesetzt sind.

Für den Fall, dass die WG bei der übertragenden Kö zu einem partiell stpfl wirtsch Geschäftsbetrieb gehört haben, differenziert der Gesetzeswortlaut nicht hinreichend. Nach Rn 12.02 UmwSt-Erl ist auf diesen Sachverhalt der Satz 1 und nicht der S 2 des § 12 Abs 1 UmwStG anzuwenden, dh die Übernehmerin hat die WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin enthaltenen Wert zu übernehmen (glA s Frotscher, in F/M, § 12 UmwStG Rn 13).

4 Steuerliche Behandlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts (§ 12 Abs 2 UmwStG)

4.1 Ermittlung und Entstehung des Übernahmegewinns/-verlusts

4.1.1 Allgemeines zu verschmelzungsbedingten Gewinnauswirkungen

4.1.1.1 Übernahmegewinn/-verlust

 

Tz. 9

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Eine Verschmelzung kann auf der Seite der übernehmenden Kö vd Gewinn-/Verlustwirkungen haben: Außer in dem Sonderfall, in dem eine (wegfallende) Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin betragsmäßig mit dem Vermögenszugang aus der Verschmelzung identisch ist, löst die Verschmelzung auf der Seite der Übernehmerin einen buchmäßigen Übernahmegewinn oder -verlust aus. Wegen der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts verweist § 12 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 4 Abs 4 UmwStG. In beiden Regelungen wird der Übernahmegewinn/-verlust als Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem das übergegangene Vermögen bei der Übernehmerin anzusetzen ist (Größe 1) und dem Bw der durch die Verschmelzung wegfallenden Beteiligung (Größe 2) definiert.

Wegen der Behandlung eines Verschmelzungsgewinns in der H-Bil s Schmitt/Hülsmann (BB 2000, 1563). Danach muss, soweit es bei der Verschmelzung zu einer Kap-Erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger kommt, der Verschmelzungsgewinn unmittelbar mit dem Nennbetrag der Kap-Erhöhung verrechnet und ein darüber hinausgehender Betrag in die Kap-Rücklage des aufnehmenden Rechtsträgers eingestellt werden. Im Übrigen entsteht ein ao Ertrag, der über die GuV-Rechnung zu verbuchen ist.

Der Stichtag, auf den der Übernahmgewinn/-verlust entsteht, ist der stliche Übertragungsstichtag.

 

Tz. 10

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Der Übernahmegewinn/-verlust ist in § 12 Abs 2 S 1 UmwStG als reine Rechengröße definiert, die sich aus der Saldierung der beiden Vergleichsgrößen ›Wert der übergegangenen WG‹ und ›Bw der (wegfallenden) Anteile‹ ergibt. Die erstgenannte Vergleichsgröße weist in der Praxis immer einen Betrag aus. Die zweitgenannte Vergleichsgröße kann einen Wert ausweisen, sie muss es aber nicht.

Der Wortlaut des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Übernehmerin am stli...

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