Tz. 27a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Inkongruente, dh von der Beteiligung der AE am Nenn-Kap der Kap-Ges abweichende GA werden in der Praxis aus vd Gründen vereinbart, wobei es sich häufig nicht um stlich motivierte Abweichungen von der Regel-Gewinnverteilung handelt. Dort, wo inkongruente GA stlich vereinbart sind, geht es häufig darum, auf der AE-Ebene zB das St-Progressionsgefälle zwischen den Gesellschaftern zu nutzen oder bei natürlichen Personen als AE mit einem noch nicht verbrauchten Verlustabzug die hälftige Besteuerung der Dividenden zu vermeiden. Wegen der Voraussetzungen, der Ausgestaltung und der stlichen Anerkennung im Einzelnen s § 20 EStG Tz 109 ff.

Insbes unter den Stichworten "Commerzbank-Modell" und "Rücklagen-Management" sind Gestaltungsmodelle bekannt geworden, bei denen zwischen einer Kap-Ges I, die bei regulärer Ausschüttungspolitik ihr KSt-Guthaben bis zum Ablauf der Übergangszeit uU nicht voll nutzen kann, und deren AE anlässlich einer Kap-Erhöhung bei der GmbH I eine neue Kap-Ges II zwischengeschaltet wird. Die Kap-Ges II erwirbt nur einen Zwerganteil an der GmbH I. Weil sie für die in der GmbH I ruhenden offenen Rücklagen (EK 45) ein hohes Agio zahlt, wird zu ihren Gunsten eine inkongruente GA vereinbart ("Superdividende"). Anschließend schüttet die GmbH I ihr EK 45 iR einer Sonderausschüttung aus. Die GmbH II will die auf sie entfallende GA durch eine anschließende ausschüttungsbedingte Tw-Abschr auf die GmbH I-Beteiligung egalisieren. Die Fin-Verw versagte diesem St-Gestaltungsmodell unter Hinw auf § 42 Abs 1 S 1 AO zunächst die stliche Anerkennung und behandelte die Kap-Hingabe stlich als Darlehen (so bereits s Schr des BMF v 07.12.2000, BStBl I 2001, 47; wegen der Nichtanwendung des Urt des BFH v 19.08.1999, DB 1999, 2448). Nach den entgegen stehenden Urt des Hess FG (s Urt des Hess FG v 02.03.2005, EFG 2005, 1587, – Rev-Az: I R 32/05) und des FG Münster (s Urt des FG Münster v 19.08.2005, EFG 2006, 205, – Rev-Az: I R 97/05) hat der BFH (s Urt des BFH v 28.06.2006, DB 2006, 2327) gegen die Fin-Verw entschieden und einen Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 Abs 1 S 1 AO verneint. Dazu auch s Geißelmeier/Kammeter (NWB 2006, F 4, 5133) und s Lempenau (KSR direkt 12/2006, 5).

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