Tz. 606

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das SEStEG wurde § 10 der VO, der durch das StBereinG 1999 eingefügt worden war, aufgehoben. Lt der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/3369) ist die Regelung auf Grund der ausdrücklichen ges Regelung in § 22 Abs 7 UmwStG entbehrlich.

UE rechtfertigt § 22 Abs 7 UmwStG die Aufhebung des § 10 der VO nicht. § 22 Abs 7 UmwStG regelt das Entstehen eines Einbringungsgewinns I bzw II für die Fälle, in denen stille Reserven auf andere Anteile übergehen. § 22 UmwStG greift jedoch nur innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung. Die Regelung des § 10 der VO galt generell für alle Fälle von mitverstrickten Anteilen. Er erfasste sowohl Anteile iSd § 21 UmwStG aF als auch iSd § 17 EStG. Die Bedeutung der Vorschrift beschränkte sich bei Weitem nicht auf die Fälle, in denen der VG nach § 8b Abs 4 KStG aF bzw § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung voll stpfl war. Dies zeigt allein die Tatsache, dass § 10 der VO durch das StBereinG 1999, dh bereits vor dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren, eingefügt worden ist. § 8b Abs 4 KStG aF bzw § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF sind erst iRd Systemwechsels in das Gesetz eingefügt worden.

Sinn der Regelung war, Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung festzustellen, die möglicherweise erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten (zB bei Anteilsveräußerung erst durch die Erben) stliche Relevanz haben (s Tz 608). Die Regelung war somit gerade für Fälle außerhalb des § 8b Abs 4 KStG aF bzw § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF von Bedeutung. Die Regelung wäre somit nach wie vor für die Fälle des § 17 EStG erforderlich. Weiter ergibt sich die Problematik, dass in den Fällen, in denen bereits eine Feststellung nach § 10 der VO durchgeführt worden ist und nachfolgend noch einmal stille Reserven übergehen, ein nicht mehr aktueller Feststellungsbescheid vorhanden ist (s Tz 610).

 

Tz. 607

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 11 S 3 der VO ist § 10 der VO noch für Anteile anzuwenden, bei deren Veräußerung der VG nach § 8b Abs 4 KStG aF bzw § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF stpfl ist. Dh die Vorschrift hatte noch Bedeutung für Fälle, in denen die Siebenjahresfrist des § 8b Abs 4 KStG aF bzw des § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF bei Inkrafttreten des SEStEG noch lief. Hierzu s § 8b KStG Tz 302. Ebenfalls hierzu s Vfg der OFD Ffm v 23.11.2007 (DStR 2008, 202). UE macht die Anwendungsregelung aus den vorstehend angeführten Gründen (s Tz 606) keinen Sinn.

 

Tz. 608

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Mit der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 UmwStG aF und mit der Besteuerung von im PV gehaltenen Anteilen iSd § 17 EStG im Zusammenhang steht der durch das StBereinG 1999 in die oa VO eingefügte § 10, der mit "Feststellungsverfahren bei stverstrickten Anteilen an Kap-Ges" überschrieben ist.

§ 180 Abs 2 S 3 AO iVm § 10 der VO schafft die Rechtsgrundlage für eine gesonderte und ggf einheitliche Feststellung dafür,

a) ob und in welchem Umfang iRd Gründung einer Kap-Ges oder einer Kap-Erhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 UmwStG aF oder § 17 EStG unterliegen (stverstrickte Anteile), wegen der Unentgeltlichkeit auf andere Anteile übergehen (mitverstrickte Anteile),
b) in welchem Umfang die AK der stverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind,
c) wie hoch die AK der stverstrickten Anteile nach der Überführung stiller Reserven sowie die AK der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind.

Das gilt nach § 10 Abs 1 S 2 der VO sinngemäß für die Feststellung, ob und inwieweit Anteile an einer Kap-Ges unentgeltlich auf andere Stpfl übertragen werden.

Es kann auch im Interesse des Stpfl sein, die Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung festgestellt zu wissen, die möglicherweise erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten (zB bei Anteilsveräußerung erst durch die Erben) stliche Relevanz haben. Hier kann es zu Beweislastproblemen kommen, wenn keine ausreichenden Unterlagen zur Ermittlung der Wertigkeit einer Sacheinlage, von Anteilen an einer Kap-Ges und jungen Anteilen auf den Stichtag einer (weit) in der Vergangenheit liegenden Gründung einer Kap-Ges oder Kap-Erhöhung vorhanden sind.

 

Tz. 609

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für die Stpfl ergeben sich neue Erklärungs- und Wertermittlungspflichten, die mit tats und stlichen Problemen verbunden sind.

Die Frage, ob und in welchem Umfang stille Reserven in den Anteilen von stverstrickten auf mitverstrickte Anteile "überspringen", kann häufig nicht ohne eine Unternehmensbewertung beantwortet werden.

Ob § 10 der VO dem FA eine Rechtsgrundlage zur Anforderung einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung gibt, erscheint jedoch fraglich.

 

Tz. 610

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 10 der VO ist als Kannvorschrift ausgestaltet, die Vornahme einer gesonderten und ggf einheitlichen Feststellung liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des FA (s § 4 der VO).

§ 10 der VO sieht nicht ein generelles Feststellungsverfahren für nach § 17 EStG und nach § 21 UmwStG aF stverhaftete Anteile vor. Vielme...

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