Tz. 291

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In der Vergangenheit konnte sowohl nach Verw-Auff als auch nach ständiger Rspr sog Drittaufwand nicht zu verdeckten Einlagen (nachträglichen AK) beim Stpfl führen (s Vfg der OFD Ddf v 01.02.1989, DStR 1989, 291, Tz 3.2).

Der GrS (s Beschl des BFH v 23.08.1999, BStBl II 1999, 782) verneint grds die Abzugsfähigkeit von Drittaufwand. Zur Berücksichtigung von sog Drittaufwand iRd § 17 EStG (inbes bei Verlusten aus Finanzierungshilfen, zB Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Darlehensverluste) hat der BFH mit fünf Urt v 12.12.2000 Stellung genommen (s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 286; BStBl II 2001, 234, BStBl II 2001, 385; BFH/NV 2001, 761 und BFH/NV 2001, 757). Hieraus ergeben sich folgende Grundsätze (ebenfalls hierzu s GmbH-StB 2001, 101; GmbH-StB 2001, 100; GmbH-StB 2001, 99; s Vfg der OFD Kiel v 28.08.2001, FR 2001, 1125; s Vfg der OFD Ddf v 17.12.2001, FR 2002, 112; GmbH-StB 2002, 41; GmbH-StB 2001, 345 und s Vfg der OFD Erfurt v 30.07.2001, DB 2001, 1966):

Drittaufwand ist grds nabzb (s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 286, das zur Berücksichtigung des Wertverlusts des Darlehens eines nahen Angehörigen ergangen ist) (s Tz 329).

Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Aufwand des Dritten durch die Beteiligung des AE iSd § 17 EStG, dh durch die Einkunftserzielung des Stpfl, veranlasst ist und die Aufwendungen des Dritten dem AE als eigene zugerechnet werden können. Verfolgt der Dritte mit der Finanzierungsmaßnahme in erster Linie eigenwirtsch Interessen, kann die Finanzierungsmaßnahme nicht durch die Beteiligung des AE iSd § 17 EStG veranlasst sein (s Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2005, 707 unter II.4.c) dd) der Urt-Gründe und s Urt des FG Münster v 11.09.2003, EFG 2004, 262). In diesem Fall kann der Aufwand nicht iRd § 17 EStG berücksichtigt werden. Eigenwirtsch Interessen liegen insbes vor, wenn durch die Finanzierungsmaßnahme Einnahmen erzielt werden (zB bei einer verzinslichen Darlehenshingabe oder einer entgeltlichen Bürgschaftsübernahme). Ist der Aufwand durch die Beteiligung des AE iSd § 17 EStG veranlasst, kann er unter den folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:

Aufwendungen eines Dritten können im Fall der sog Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Stpfl zu berücksichtigen sein. Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Stpfl in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Stpfl dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Dritte für Rechnung des Stpfl an dessen Gläubiger leistet (s Beschl des BFH v 23.08.1999, BStBl II 1999, 782 unter IV.1.c. aa, der Urt-Gründe und s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 286). Hierbei handelt es sich nicht um "echten" Drittaufwand, da der AE stlich gesehen die Aufwendungen selbst trägt. Keine Abkürzung des Zahlungswegs liegt vor, wenn der Dritte auf eine eigene Schuld tilgt (zB weil er gemeinschaftlich mit dem AE gebürgt hat; s Vfg der OFD Kiel v 28.08.2001, FR 2001, 1125).
 

Tz. 292

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Entspr gilt, wenn eine nahe stehende Person der Kap-Ges einen Vermögensvorteil zuwendet und damit nicht eigenwirtsch Interessen verfolgt, sondern eine Zuwendung gegenüber dem AE machen will, der dadurch seinerseits eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft erbringt (sog mittelbare verdeckte Einlage, s Tz 295).
 

Tz. 293

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Aufwendungen eines Dritten können auch dann zu berücksichtigen sein, wenn der Dritte die Verbindlichkeit im Innenverhältnis für Rechnung des Stpfl eingegangen ist, dh wenn diesen die wirtsch Folgen des Rechtsgeschäfts treffen sollen. Dies ist der Fall, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Stpfl besteht und auf diesen nicht verzichtet worden ist (s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 385; BFH/NV 2001, 761; BFH/NV 2001, 757). Dabei muss bereits bei Hingabe der Sicherheiten Einigkeit darüber bestehen, dass eine solche Ausgleichsverpflichtung des Stpfl besteht. Der Aufwendungsersatzanspruch kann sich aus dem Gesetz (zB §§ 426, 670, 683 BGB) oder aus einem Vertrag ergeben (s Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2005, 707 unter II.4.c) dd) bbb) der Urt-Gründe). Wegen nabzb Drittaufwand bei einer Grundschuldbestellung s Tz 350.

Das FG Rh-Pf (s Urt des FG Rh-Pf v 10.11.2003, EFG 2004, 255) hat das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und damit einen Anspruch nach § 670 BGB bejaht, ohne dass das Bestehen eines Auftragsverhältnisses nachgewiesen wurde. UE muss in einem solchen Fall das bestehende Auftragsverhältnis nachgewiesen werden. Weiter wäre uE zu prüfen, ob das zu Grunde liegende Auftragsverhältnis einem Fremdvergleich standhält (zu dem Erfordernis des Fremdvergleichs bei Verträgen zwischen Angehörigen s Urt des FG Ddf v 17.02.2004, EFG 2004, 990; weiter s Tz 66 und s Tz 193). Ohne diese Erfordernisse könnte in jedem Fall das Bestehen eines Auftragsverhältnisses behauptet werden, so dass immer ein Anspruch nach § 67...

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