Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ist ein Anspruch des beherrschenden Ges-GF auf eine als vGA zu beurteilende Zuwendung eindeutig, unbestritten und fällig und richtet er sich gegen eine zahlungsfähige Kö, so fließt dem Ges-GF der Vermögensvorteil bereits bei Fälligkeit der Forderung zu; s Urt des BFH v 05.10.2004 (BFH/NV 2005, 526).

Zur lohnstlichen Behandlung bestimmter Gehaltsbestandteile eines Ges-GF einer Kap-Ges, die im Anstellungsvertrag vereinbart, tats aber nicht ausbezahlt wurden, s Urt des BFH v 03.02.2011 (BStBl II 2014, 491 und 493) und s Urt des BFH v 15.05.2013 (BStBl II 2014, 495). Die Fin-Verw hat dazu mit Schr v 12.05.2014 (BStBl I 2014, 860) ausgeführt, das Urt v 03.02.2011 sei unter Berücksichtigung des Urt v 15.05.2013 auszulegen. Dem beherrschenden Ges-GF fließe eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kap-Ges bereits mit deren Fälligkeit zu. Ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kap-Ges tats gewinnmindernd ausgewirkt habe, etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit, sei für die Anwendung der sog Zuflussfiktion unerheblich, sofern eine solche Verbindlichkeit nach den GoB hätte gebildet werden müssen. Für den Zufluss beim Ges-GF durch eine verdeckte Einlage in die Kap-Ges komme es darauf an, ob der Ges-GF vor oder nach Entstehen eines Anspruchs darauf verzichtet habe. Maßgeblich dafür sei, inwieweit Passivposten in der Bil der Gesellschaft hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre. Auf die tats Buchung in der Bil der Gesellschaft komme es für die Frage des Zuflusses aufgr der verdeckten Einlage nicht an. Im Übrigen dazu s Paus (DStZ 2011, 458) und s Siebert/Ivzhenko-Siebert (FR 2011, 948). Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 93ff.

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