1 Verzicht auf die Wahrnehmung eines vorteilhaften Geschäfts

Verzichtet eine Kö auf die Wahrnehmung eines vorteilhaften Geschäfts, um dadurch ihrem Gesellschafter oder eine ihm nahe stehenden Pers einen Vorteil zukommen zu lassen, so wird dies aufgr der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung idR zur Annahme einer vGA führen; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 900ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance".

Eine vGA kann auch darin zu sehen sein, dass eine Kap-Ges aus gesellschaftsrechtlich veranlassten Gründen darauf verzichtet, eine Forderung gegen ihren Gesellschafter einzuklagen und ggf zu vollstrecken; s Urt des BFH 11.01.2011 (BFH/NV 2011, 836).

2 Verzicht auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

Verzichtet eine Kö zB zugunsten ihres Gesellschafters oder einer ihm nahe stehenden Pers auf die Teilnahme an einer Kap-Erhöhung bei einer TG, so kann darin eine vGA gesehen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht auf die Teilnahme an der Kap-Erhöhung verzichtet hätte; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1458ff und s Urt des BFH v 16.03.1967 (BStBl II 1967, 626).

3 Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld

Ein Vermögensnachteil kann sich auch in einer Verschiebung der Vermögenswerte der Beteiligungen ergeben, weil auf ein angemessenes Ausgabeaufgeld verzichtet wird; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1457ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ausgabeaufgeld".

4 Verzicht in sonstigen Fällen

Zum Verzicht auf eine mögliche Anpassung von Dauerschuldverhältnissen s Urt des BFH v 07.12.1988 (BStBl II 1989, 248); s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Dauerschuldverhältnisse"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Mietverhältnisse".

Zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Risikogeschäften s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz" und s Urt des BFH 12.10.2010 (BFH/NV 2011, 69).

Zum Verzicht einer GmbH nach Veruntreuung von betrieblichen Geldern durch ihren Ges-GF auf eine Schadensersatzforderung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1750ff und s Urt des FG Nds v 23.04.2002 (DStRE 2004, 525; nach Ablehnung der NZB rkr).

Zum Verzicht eines Ges-GF auf seine Pensionsanwartschaft s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 200ff.

Im Übrigen allg s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Forderungsverzicht".

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