Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Allg zur Übernahme eines dauerdefizitären Verlustgeschäfts von einer KöR s § 8 Abs 7 KStG Tz 4ff und zur Spartentrennung s § 8 Abs 9 KStG Tz 1ff. Zu den Zusammenfassungsmöglichkeiten von Gewinn- und Verlust -BgA s § 4 KStG Tz 110ff.

Zu der Frage, ob bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit zusätzlich ein angemessener Gewinnaufschlag zu erheben ist, s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gewinnaufschlag" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter".

Ist der Gesellschafter, für den die Kö die verlustbringende Tätigkeit erbringt, nicht alleiniger Gesellschafter, werden die anderen Gesellschafter der Übertragung nur zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass deren Gewinnanteile durch das Verlustgeschäft nicht beeinträchtigt sind. IdR wird deshalb in derartigen Fällen eine von den Beteiligungsverhältnissen abw Gewinnverteilung vereinbart. In diesem Zusammenhang s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Inkongruente Gewinnverteilung".

Erfahrungsgemäß wird zB eine unabhängige Vertriebsgesellschaft auf Dauer keine Produkte vertreiben, mit denen sie nur Verluste erzielt. Sie würde den Vertrieb von verlustreichen Produkten rechtzeitig einstellen bzw sich nach anderen Produkten umsehen, deren Vertrieb Gewinne verspricht. So gesehen muss eine verbundene Vertriebsgesellschaft auch bei Anerkennung von Anlaufverlusten idR innerhalb eines überschaubaren Kalkulationszeitraums mit einem angemessenen Totalgewinn rechnen können. Dessen Höhe ist letztlich von den im Einzelfall übernommenen Funktionen und Risiken abhängig. Er kann sich als Untergrenze an einer angemessenen Verzinsung des zugeführten EK orientieren; s Urt des BFH v 17.10.2001 (BFH/NV 2002, 134).

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