Stand: EL 100 – ET: 10/2020

In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen oder ähnliche Rechtsnachteile, bei denen der Strafcharakter überwiegt, gehören auch bei einer Kö zu den nabzb Aufwendungen (s § 10 Nr 3 KStG). Nicht unter das Abzugsverbot fallen die mit den Rechtsnachteilen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbes Gerichts- und Anwaltskosten; s R 10.2 S 5 KStR.

Geldbußen gehören nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 5 Nr 8 EStG zu den nabzb BA. Insoweit kommt idR die Annahme einer vGA nicht in Betracht.

Übernimmt die Kö jedoch entspr Strafen oder Geldbußen, die gegen den Gesellschafter festgesetzt werden, zB aufgr seines Handelns als Angestellter der Kö, so handelt es sich dabei grds um eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG, es sei denn, die Kö hat den Gesellschafter im betrieblichen Interesse zu dem strafbaren oder ordnungswidrigen Handeln aufgefordert und sich im Voraus zur Übernahme evtl festzusetzender Geldstrafen oder Geldbußen verpflichtet. Dieser Umstand darf uE im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass die Kostenübernahme durch die Kö zu abzb BA führt, weil sie insoweit als Arbeitslohn angesehen wird. Die Übernahme dieser Kosten stellt uE keinen Arbeitslohn dar, denn man wollte dem Angestellten insoweit keinen Vorteil zukommen lassen; idS s auch Urt des FG Ddf v 04.11.2016 (EFG 2017, 178), dagegen Rev beim BFH unter VI R 1/17 anh; anders aber s Urt des BFH v 14.11.2013 (BStBl II 2014, 278) zu einem Fall, in dem ein LKW-Fahrer gegen die Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass entspr Zahlungen nur erfolgen, wenn eine Geldbuße oder Geldstrafe festgesetzt wird. Die von der Kö getragenen Kosten sind der Art nach Geldbußen oder Geldstrafen, die dann aber bei der Kö unter das betreffende oa Abzugsverbot fallen.

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