Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Sanierung einer Kö führt grds nicht zur Annahme einer vGA.

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung ggü seiner Kö unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt weder vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG noch Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG, sondern eine stlich anzuerkennende Form der Kap-Rückzahlung. Umfassend dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1129ff.

Für den Fall, dass sich eine Kö an der Sanierung ihres Gesellschafters beteiligt, muss zunächst geprüft werden, ob ein "echter Sanierungsfall" vorliegt; s Urt des FG Ba-Wü v 18.08.1994 (EFG 1995, 285). Ist das der Fall, und hat der Gesellschafter ein Besserungsversprechen gegeben, so kann eine vGA dennoch vorliegen, wenn die Kö auf Besserungsleistungen verzichtet und dieser Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Besserungsschein"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Forderungsverzicht"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge