Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung (sog "Fronter") an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog "Rückversicherungs-Captive") geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtsch funktionslose Kap-Ges handelt und für die Zwischenschaltung beachtliche wirtsch Gründe vorliegen; s Urt des BFH v 15.02.2012 (BFH/NV 2012, 885).

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