Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage wird in vielen Fällen eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Begünstigter dieser Rückdeckungsversicherung ist die Kö und nicht der Pensionsberechtigte. Die von der Kö geleisteten Versicherungsprämien sind grds in voller Höhe abzb BA. Die Versicherungsprämien begründen jedoch einen Anspruch der Kö gegenüber der Versicherung, zB bei Eintritt des Versorgungsfalls oder in Form des Rückkaufswerts. Der betreffende Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung und die zugehörige Pensionsverpflichtung sind in der St-Bil nach dem Grundsatz der Einzelbewertung getrennt zu bilanzieren. Aus der jährlichen Erhöhung des Rückkaufswerts ergibt sich ein Ertrag, der dem Aufwand aus den Versicherungsprämien gegenüberzustellen ist.

Die Rückdeckungsversicherung ist ein Instrument zur Finanzierung künftiger Pensionsleistungen. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht zwingend sämtliche Risiken aus der Pensionszusage abgesichert sein müssen. So kann zB die Rückdeckungsversicherung ausschl der Vorfinanzierung für die zugesagte Altersversorgung dienen ohne dabei die kostenträchtigen Risiken einer vorzeitigen Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung abzudecken. Zum Kriterium der Finanzierbarkeit und der Bedeutung einer Rückdeckungsversicherung für die erteilte Pensionszusage s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 631ff.

Zu den Folgen für eine Rückdeckungsversicherung, wenn die zugrunde liegende Pensionszusage als vGA zu behandeln ist, s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 714ff.

Zur Abfindung einer Pensionszusage durch Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 690ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 252.

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