Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aufgr der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch Versorgungsbetriebe und wegen des Verzichts auf Eigenversorgung zahlen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe im Allgemeinen auf der Grundlage der KAV Konzessionsabgaben. Da Empfänger dieser Abgaben vielfach die Gebiets-Kö ist, die selbst zugleich Gesellschafter bzw nahe stehende Pers des Gesellschafters des Versorgungs- oder Verkehrsbetriebs ist, stellt sich die Frage, inwieweit Konzessionsabgaben bei diesen Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben als BA oder als vGA anzusehen sind. Dazu s § 4 KStG Tz 238ff.

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