Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Unter nahe stehenden Unternehmen werden oft zentral oder regional durch die MG, durch nachgeordnete Kö oder vergleichbare Einrichtungen für den Gesamtkonzern Aufgaben der Verwaltung, des Managements, der Kontrolle, der Beratung oder ähnliche Aufgaben wahrgenommen. Eine Kostenverrechnung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn für diese Tätigkeiten der Rechtsgrund nicht in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder in anderen Verhältnissen liegt, die die Verflechtung begründen, sondern wenn Dienstleistungen erbracht werden. Eine gesonderte Verrechnung ist daher dann möglich, wenn für die Leistungen außerhalb des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Fremden ein Entgelt gewährt worden wäre. Vom zahlenden Unternehmen muss die Verrechnung klar und eindeutig im Voraus vereinbart sein und nachgewiesen werden. Sie ist nicht möglich, wenn der Aufwand bzw die Leistungen dieser Einrichtungen den empfangenden Unternehmen in anderer Form weiterbelastet werden, zB durch die Verrechnung des konzerninternen Waren- oder Leistungsverkehrs zu Fremdpreisen, die diesen Aufwand bzw diese Leistungen bereits berücksichtigen.

An Stelle der oft verwaltungsaufwändigen Einzelabrechung erfolgt die Abrechnung derartiger Leistungen wie Werbung, Datenverarbeitung, Kontrollen bzw St-Umlagen (USt, GewSt falls nur gewstliche Organschaft besteht) häufig in der Form der Kostenumlage. Im Hinblick darauf, dass im Fall der kstlichen Organschaft die Konzernumlagen wegen der Behandlung einer vGA als vorweggenommene Gewinnabführung nur marginale Bedeutung haben, dürfte sich in Inl-Fällen eine praktische Bedeutung nur für Konzernfälle ergeben, in denen keine Organschaft besteht.

Zu Konzernumlagen "über die Grenze" s IntGA Tz 990ff. UE bestehen keine Bedenken, die dortigen Grundsätze auch in reinen Inlandsfällen anzuwenden.

Zur Nutzung des Konzernnamens s Schr des BMF v 07.04.2017 (BStBl I 2017, 701).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge