Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zum Gewinnaufschlag s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 116. Das Gewinnstreben als ein charakteristisches Verhaltensmerkmal eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kap-Ges erfordert grds auch die Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Dies gilt aufgr des Fremdvergleichsgrundsatzes auch bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts für Leistungen der Kö an ihren Gesellschafter.

Zu Ausnahmen bei Kap-Ges, die hoheitliche oder andere Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und zudem dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet sind, s Urt des BFH v 29.03.2000 (BStBl II 2000, 496); s Urt des FG Köln v 24.03.2004 (EFG 2004, 1156; rkr nach Rücknahme der Rev; zur Abgrenzung zu diesem Urt s Urt des FG Köln v 23.06.2004, EFG 2004, 1715; rkr, da NZB durch Beschl des BFH v 25.02.2005 – V B 194/04 – als unbegründet zurückgewiesen wurde).

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Betrieb gewerblicher Art"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Eigengesellschaft"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Inkongruente Gewinnverteilung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Querverbund"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verlustbetrieb".

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