1 Forderungsverzicht der Körperschaft gegenüber ihrem Gesellschafter

Verzichtet eine Kö ohne betriebliche Veranlassung auf eine Forderung gegenüber ihrem Gesellschafter, so führt dies idR zur Annahme einer vGA. Ist dem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht bereits eine Tw-Abschr der Forderung vorausgegangen, so führt der Verzicht innerhalb der St-Bil nur noch zur aufwandswirksamen Ausbuchung des ausgewiesenen Restbetrags und deshalb nur insoweit zu einer Vermögens- und Einkommensminderung, die als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG anzusehen ist. Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1098ff.

Ein Verzicht auf die Rückzahlung stellt dagegen keine vGA dar, wenn es sich um einen echten Sanierungserl handelt; s Urt des FG Ba-Wü v 18.08.1994 (EFG 1995, 285). Dies wird jedoch idR nur dann der Fall sein, wenn auch andere Gläubiger, die weder Gesellschafter noch nahe stehende Pers eines Gesellschafters sind, auf ihre Forderung (ganz oder tw) verzichten; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Sanierung". Korrespondierend dazu ist zu beachten, dass es sich beim Gesellschafter nicht um eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, sondern um eine BE handelt (für die dann uU die StBefreiung des § 3a EStG zur Anwendung kommt).

2 Forderungsverzicht des Anteilseigners gegenüber seiner Körperschaft

Dazu umfassend s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 36ff und Tz 96ff.

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