Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Früher wurde zT für die stliche Beurteilung der vGA auf den unterschiedlichen Ebenen der Sachverhalt ermittelt, der verwirklicht worden wäre, wenn die Beteiligten die kaufmännischen Eigeninteressen der Kö ausreichend berücksichtigt hätten. Ergab zB dieser fiktiv zugrunde gelegte Sachverhalt, dass dadurch beim Gesellschafter BA oder WK zu berücksichtigen waren, so wurden diese auch berücksichtigt.

Der GrS des BFH hat hierzu ausgeführt, die Besteuerungstatbestände könnten nur durch ein tats oder rechtliches, nicht aber durch ein vorgestelltes Geschehen verwirklicht werden. Fiktionen müssten grds ges angeordnet sein; s Urt des BFH v 26.10.1987 (BStBl II 1988, 348). Bei Vorliegen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG sei das Einkommen zu korrigieren und nicht der Sachverhalt. Nach diesen Grundsätzen sei bei der Kap-Ges und dem Gesellschafter zu prüfen, inwieweit der tats verwirklichte Sachverhalt

  • eine Einkommensminderung iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG hervorgerufen habe,
  • eine bewirkte Leistung verdecken sollte und
  • eine Minderung des zu versteuernden Einkommens des Gesellschafters bewirkt habe.

Zwischenzeitlich hat sich in diesem Zusammenhang – um die Annahme fiktiver Sachverhalte zu vermeiden – der Begriff "Vorteilsverbrauch" durchgesetzt (oder auch Verbrauchstheorie). Dabei geht es um die Folgen einer vGA auf der Ebene des Gesellschafters. Erhaltene vGA werden nämlich auf Gesellschafterebene "verbraucht" (entweder privat, was der häufigste Fall sein dürfte, aber auch als laufender Aufwand für eine andere Einkunftsquelle des Gesellschafters oder für AK/HK); dazu umfassend s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 806.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge