Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Einbringung durch eine Kö in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann bei der übertragenden Kö uU eine vGA anzunehmen sein, wenn der gW der erhaltenen Gesellschaftsanteile unter dem gW des übertragenen Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils liegt und die Differenz in den Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern der übernehmenden Kap-Ges begründet ist. Diese Grundsätze sind bei der Einbringung durch eine Kö in eine Pers-Ges gegen Beteiligung als MU entspr anzuwenden. Bei der übernehmenden Kap-Ges ergeben sich durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen idR keine vGA oder verdeckte Einlagen.

Auch die Einbringung durch eine natürliche Pers oder eine Pers-Ges in eine (andere) Pers-Ges kann zur Annahme einer vGA führen, wenn an der Pers-Ges bereits eine Kö als MU beteiligt ist, und die MU-Anteile für die Einbringenden nicht dem Wert des eingebrachten BV entspr. Sofern diese Einbringung zu einer Minderung des Werts des MU-Anteils der beteiligten Kö führt, zB weil stille Reserven von diesen Anteilen auf die neu eintretenden MU übergehen, und die einbringenden Rechtsträger in gesellschaftlichen Beziehungen zu der beteiligten Kö stehen, wird eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für diese Vermögensverschiebung ursächlich sein und zum Ansatz einer vGA führen.

Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen ausschl der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so liegt eine vGA iHd fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen vor; s Urt des BFH v 15.09.2004 (BFH/NV 2005, 298) und s Briese (GmbHR 2005, 207).

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