1 Beratungskosten an Anteilseigner

Gesellschafter können ebenso wie fremde Dritte als Berater der Kö tätig sein und hierfür ein Entgelt beziehen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist Voraussetzung für die Behandlung der Zahlungen als BA, dass im Voraus eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung über die Art und den Umfang der zu erbringenden Beratungsleistungen und das hierfür von der Kö zu zahlende Entgelt vorliegt. Schriftform ist grds nicht erforderlich, aber aus Nachw-Gründen unbedingt zu empfehlen.

Besteht für einen beherrschenden Gesellschafter keine klare und eindeutige Vereinbarung über die Beratungsleistungen, führen die gezahlten Beratungskosten zu vGA. Entspr gilt für den Teil der vereinbarten und gezahlten Beratungskosten, der eine angemessene Vergütung übersteigt.

Ist der Gesellschafter für die Kö auch als GF tätig, muss geprüft werden, ob er die Beratungsleistung nicht bereits iRd Anstellungsverhältnisses erbringen müsste. Er darf in diesem Fall nämlich keine zusätzliche Vergütung für die erbrachte Leistung erhalten. Die Beratungsleistungen müssen zudem klar trennbar von den Aufgaben als GF sein. Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 938.

Das FG München hat eine vGA auch für den Fall angenommen, dass eine Kö ihrem Ges-GF nach Ausscheiden aus der GF Beraterhonorare auf der Grundlage eines dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Beratervertrags zahlt; s Urt des FG München v 19.07.2010 (DStRE 2011, 891, rkr). Fremdüblichen Bedingungen entspr es dabei nicht, wenn ein Beratervertrag mit einer sechsjährigen Unkündbarkeit bis zum 82. Lebensjahr des Beraters vereinbart werde und die vom Berater zu erbringenden Dienstleistungen in das Belieben des Beraters gestellt würden.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Honorar"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "In-Sich-Geschäfte"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Wettbewerbsverbot".

2 Beratungskosten an Außenstehende

Lassen die Gesellschafter einer Kap-Ges aus pers Gründen und wegen ihrer einander widerstreitenden Interessen eine Prüfung bei der Kap-Ges durchführen oder sich stlich beraten, so sind die dadurch entstehenden Kosten idR Aufwendungen, welche die Gesellschafter im eigenen Interesse und zur Förderung ihrer Beteiligung machen. Übernimmt die Kap-Ges diese Kosten, so trägt sie damit pers Ausgaben ihrer Gesellschafter ohne Gegenleistung, so dass eine vGA vorliegt. Es spielt dabei keine Rolle, ob nur ein oder mehrere oder alle Gesellschafter die Prüfung veranlasst haben und ob die Gesellschafter unter sich einig gewesen sind, die Kap-Ges mit den Kosten zu belasten. Die Gesellschafter einer Kap-Ges können nicht mit stlicher Wirkung Ausgaben, die mit ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zusammenhängen, ohne weiteres auf die Kap-Ges verlagern.

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