Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt eine Kap-Ges die Beerdigungskosten anlässlich des Todes eines Gesellschafters, so handelt es sich dabei regelmäßig um vGA an den oder die Erben des verstorbenen Gesellschafters. Das gilt auch für übernommene Kosten der Trauerfeier, selbst wenn daran ua auch Angestellte und Geschäftsfreunde der GmbH teilnehmen; s Urt des BFH v 31.07.1990 (BStBl II 1991, 28).

Ausgaben für eine Todesanzeige oder einen Kranz für einen angestellten Gesellschafter stellen dagegen abzb BA dar; s Urt des BFH v 17.01.1956 (BStBl III 1956, 94). Derartige Ausgaben anlässlich des Todes eines nicht in der Kap-Ges tätigen Gesellschafter stellen jedoch vGA dar, da diese ausschl im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

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