Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für die Kö, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, insbes Kap-Ges sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgen, hat der BFH die Existenz einer außerbetrieblichen Sphäre verneint. Näheres dazu s § 8 Abs 2 KStG Tz 30ff. Die Korrektur einer vGA muss deshalb außerbilanziell erfolgen; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 355ff.Entspr gilt auch für verdeckte Einlagen; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 71ff.

Bei den Kö, die nicht unter die Regelung des § 8 Abs 2 KStG fallen, kommt aber grds auch das Vorhandensein einer außerbetrieblichen Sphäre in Betracht. So kann zB der ideelle Bereich oder der Vermögensverwaltungsbereich eines Vereins als außerbetriebliche Sphäre angesehen werden.

Im Übrigen s "Betrieb gewerblicher Art"; s "Entnahmen"; s "Liebhaberei"; s "Nichtabziehbare Ausgaben" und s "Repräsentationskosten".

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