Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Eine vGA kann nicht durch Ausgleichsansprüche rückgängig gemacht werden, die auf St- oder Satzungsklauseln beruhen; s H 8.6 "Rückgängigmachung" und s H 8.9 "Rückgewähr einer vGA" KStH. Umfassend dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff.

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