Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei einer Versorgungszusage ist für die Passivierung nach § 6a EStG ua auch eine Überversorgung zu prüfen. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der ges Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Umfassend dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 575ff.

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