Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine für die Annahme einer vGA vorausgesetzte Auswirkung "auf den Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG" (grds dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 146ff) kann sich auch in der Abschreibung eines WG zeigen. Dies ist insbes dann der Fall, wenn ein WG zu einem überhöhten Preis von einem AE (oder einer ihm nahe stehenden Pers) erworben wurde. Systematisch handelt es sich dabei aber nicht um eine "Abschreibung", sondern um eine Korrektur der AK; s Urt des BFH v 13.03.1985 (BFH/NV 1986, 116) und s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603) Rn 42ff.

Eine zeitnah nach dem Erwerb eines WG von einem AE vorgenommene TW-Abschr kann ein Indiz dafür sein, dass bereits im Erwerbszeitpunkt ein unangemessen hoher Kaufpreis vereinbart und gezahlt wurde, der auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführen ist. Tritt eine Tw-Minderung bei einem vom Gesellschafter erworbenen WG allerdings nachweislich erst in der Folgezeit (also nach dem Erwerb) ein, so handelt es sich dabei grds nicht um eine vGA.

Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 377.

Zur Tw-Abschreibung auf Forderungen ggü einem Gesellschafter s § 8 Abs 3 Teil D Tz 1046ff.

Zur Tw-Abschr bei eigenen Anteilen s § 8 Abs 1 Tz 370ff.

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