Abzugsverbot für Ausgaben in Zusammenhang mit steuerabzugspflichtigen Einkünften

 

Tz. 1

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8 Abs 6 KStG ist ein Abzug von BA oder WK nicht zulässig, wenn das Einkommen nur aus Eink besteht, von denen die St lediglich im Wege des St-Abzugs erhoben wird. Eine Berücksichtigung solcher Ausgaben ist somit nur bei einem St-Abzug mit Abgeltungswirkung ausgeschlossen. Die Abzugs-St knüpfen jeweils an die Erträge (Einnahmen) ohne Berücksichtigung von Abzügen an (s § 43a Abs 2 S 1 EStG und s § 50a Abs 2 S 1 EStG).

Das Abzugsverbot tritt auch dann ein, wenn – bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG – der Stpfl neben den Eink, die dem St-Abzug mit Abgeltungswirkung unterliegen, andere Eink erzielt, für die die KSt iRe Veranlagung festgesetzt wird; auch in diesem Falle können mit den abzugspfl Eink in Zusammenhang stehende BA oder WK nicht iRd Veranlagung geltend gemacht werden (s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 576 und s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 814).

 

Tz. 2

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Unter die Vorschrift fallen insbes

 

Tz. 3

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die abzugspfl Einnahmen/Eink in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen sind. Das ist zB der Fall, wenn

  • bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG die abzugspfl Eink in einem inl gew oder l + f Betrieb angefallen sind, für den die KSt im Wege der Veranlagung festgesetzt wird (s § 32 KStG Tz 20);
  • beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen iSd § 2 Nr 1 KStG sowie Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Gen (SCE), deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebietes von EU oder EWR befindet (sog "EU/EWR-Kö"), mit Eink, die dem St-Abzug nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 oder Nr 4 EStG unterliegen, nach § 32 Abs 2 Nr 2 KStG iVm § 32 Abs 4 KStG eine Veranlagung zur KSt beantragen. Das Veranlagungswahlrecht ist nicht zu verwechseln mit der Option zur sog Nettobesteuerung gem § 50a Abs 3 EStG, die unmittelbar im St-Abzugsverfahren ansetzt (s § 32 KStG Tz 36c und s Tz 4); zuständig für die Durchführung der Veranlagung ist für nach dem 31.12.2013 zufließende Vergütungen das BZSt (s § 1 Nr 2 VO v 24.06.2013, BGBl I 2013, 1679);
  • bei einem Stpfl während des Kj sowohl unbeschr als auch beschr StPflicht iSd § 2 Nr 1 KStG bestanden hat; in diesen Fällen sind die während der beschr StPflicht erzielten Eink, die dem StAbzug unterlagen, in eine Veranlagung zur unbeschr KSt-Pflicht einzubeziehen (s § 32 Abs 2 Nr 1 KStG und s § 32 KStG Tz 36aff);
  • in den Fällen des St-Abzugs nach § 50a Abs 7 EStG (s § 50a Abs 7 S 4 EStG).
 

Tz. 4

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 50a Abs 3 EStG kann (in bestimmten Fällen) der Schuldner der Vergütung von den Einnahmen in den Fällen des § 50a Abs 1 Nr 1, 2 und 4 EStG mit ihnen in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehende BA oder WK abziehen, die ihm ein beschr Stpfl in einer für das FA nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Nach § 50a Abs 3 S 3 EStG iVm § 32 Abs 4 KStG gilt diese Vorschrift bei beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 32 Abs 4 KStG (sog "EU/EWR-Kö"; s Tz 3) entspr. In diesen Fällen ist also bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den (abgeltenden) St-Abzug der Abzug von BA oder WK zulässig (s § 32 KStG Tz 36c). Diese "Option zur Nettobesteuerung" ist nicht zu verwechseln mit dem Veranlagungswahlrecht nach § 32 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 4 KStG, durch welches die Abgeltungswirkung des St-Abzugs aufgehoben wird (s Tz 3). § 50a Abs 3 S 3 EStG ist uE lex specialis gegenüber § 8 Abs 6 KStG (s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 819 und s Kümpel, in R/H/N, KSt...

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