1 Allgemeines

Ausgewählte Literaturhinweise

Groh, URef 2008/MoMiG 2008: Neuerungen bei § 17 EStG, FR 2008, 264;

Knebel/Spahn/Plenker, JStG 2008 – Änderungen im ESt-Recht, DB 2007, 2733;

Kollruss, AbgeltungSt auf vGA trotz Nichtbesteuerung der vGA auf Gesellschaftsebene, BB 2008, 2437;

Neumann/Stimpel, Wes Änderungen für Kap-Ges und deren Gesellschafter durch das JStG 2008, GmbHR 2008, 57;

Schiffers, Gewinntransfer von der GmbH auf die Gesellschafterebene, GmbH-StB 2008, 262;

Schiffers, Stliche Aspekte der Ausschüttungspolitik in 2008; GmbH-StB 2008, 141;

Schmidt/Wänger, Änderungen bei der AbgeltungSt durch das JStG 2008, NWB F 3, 14939;

Schönwald, Besteuerung der AE einer Kap-Ges – Rechtslage bis 2008 und ab 2009, StStud 2008, 524;

Schulze zur Wiesche, Die Besteuerung der Erträge aus Kap-Beteiligungen ab dem 01.01.2009, GmbHR 2008, 649;

Schwedhelm/Olbing/Binnewies, Aktuelles zum Jahreswechsel 2008/2009 rund um die GmbH, GmbHR 2008, 1233;

Strahl, Eilige Selbstberichtigungen und andere Änderungen des URefG 2008 durch das JStG 2008, DStR 2008, 9;

Strahl, Beratungsrelevante Aspekte rund um das JStG 2008, KÖSDI 2008, 15896;

von Glasenapp, Die Auswirkungen der UntStRef 2008 auf die Eink aus KapV, BB 2008, 360;

Alefs, AbgeltungSt und Teil-Eink-Verfahren, GmbH-StB 2009, 39;

Haisch/Helios, Corporate Actions, AbgeltungSt und Teil-Eink-Verfahren, Ubg 2009, 250;

Hechtner/Hundsdoerfer, Schedulenbesteuerung bei KapEink mit der AbgeltungSt – Belastungswirkungen und neue Problemfelder, StuW 2009, 23;

Schmitt, Die neue Besteuerung der KapErträge – Systemwechsel hin zur AbgeltungSt, Stbg 2009, 55 und 101;

Schulz/Vogt, Unternehmensfinanzierung mittelständischer Unternehmen nach Inkrafttreten der AbgeltungSt im Jahr 2009, DStR 2008, 2189;

Steinlein, AbgeltungSt und Kapitalmaßnahmen: Änderungen durch das JStG 2009, DStR 2009, 509.

Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357;

Drüen, Verfassungsrechtliche Grenzen rückwirkender Rspr-Korrektur – Dargestellt am Bsp der Besteuerung von Erstattungszinsen, Ubg 2014, 683, 747;

Haase/Steierberg, Inbound-Investitionen: Eine Fallstudie zu Inbound-Kap-Ges-Beteiligungen (Teil 2), ISR 2014, 348;

Renner, Zufluss von Ausschüttungen und Entgelten bei beherrschenden Gesellschaftern, DStZ 2015, 610.

1.1 Bedeutung der Vorschrift; Rechtsentwicklung

 

Tz. 1

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 sowie Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a und Abs 5 (vorher: Abs 2a) des EStG regeln "die andere Seite" der Besteuerung des von einer Kö erwirtschafteten und an die AE ausgekehrten Gewinns. Dies gilt für das frühere Vollanrechnungsverfahren ebenso wie für das heutige Teil-Eink-Verfahren.

Im zeitlichen Geltungsbereich des Vollanrechnungsverfahrens ersetzte die Besteuerung auf der AE-Ebene im Ergebnis die vorangegangene Besteuerung der ausschüttenden Kö. Wenn eine Kö ihr der KSt unterworfenes Einkommen an die AE ausschüttete, wurde ihre tarifliche KSt über eine Kombination von KSt-Minderung gem § 27 KStG 1999 bei der Kö selbst und KSt-Anrechnung beim AE gem § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 rückerstattet und bei natürlichen Personen als AE durch deren ESt-Belastung ersetzt. Beim AE setzten sich die Kap-Erträge aus der unter § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fallenden Dividende und der nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 1999 hinzuzurechnenden anzu rechnenden KSt zusammen; sie unterlagen der ESt mit dessen pers (progressiven) St-Satz.

 

Tz. 1a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens (idR ab VZ 2002 bis 2008) ersetzt die Besteuerung auf der AE-Ebene nicht mehr die Besteuerung der Kö, sondern tritt neben diese. Auf der Ebene der Kö unterliegt das zvE unabhängig davon, ob es thesauriert oder ausgeschüttet wird mit 15% (bis zum VZ 2007: mit 25%) der KSt. Bei einer Kö als AE gilt für vereinnahmte Dividenden die 95%ige St-Freistellung nach § 8b Abs 1, 5 KStG. Bei natürlichen Personen als AE unterliegen die vereinnahmten GA gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG der hälftigen Besteuerung.

 

Tz. 1b

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Mit Wirkung ab dem VZ 2009 ist durch das URefG 2008 auf der AE-Ebene das Halb-Eink- durch das Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Bei natürlichen Personen als AE hat sich dadurch der stpfl Teil der Dividenden von 50% auf 60% erhöht. Spiegelbildlich hat sich das in § 3c Abs 2 EStG geregelte Abzugsverbot für mit den partiell stfreien Einnahmen zusammenhängende Ausgaben von 50% auf 40% verringert. Wegen der Abgrenzung des § 3c Abs 2 EStG zu dem in § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG geregelten WK-Abzugsverbot s Tz 13. Für Kö als AE hat sich durch die Umstellung auf das Teil-Eink-Verfahren die stliche Behandlung nicht verändert.

Das Teil-Eink-Verfahren gilt bei lfd Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG nur bezüglich der im BV gehaltenen Kap-Beteiligungen (s § 3 Nr 40 S 2 iVm § 20 Abs 8 S 1 EStG). Bei im PV des AE gehaltenen Kap-Beteiligungen unterliegen die daraus fließenden Dividenden (= Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG), die nach dem 31.12.2008 zufließen, grds nicht dem Teil-Eink-Verfahren, sondern der ab 2009 geltenden AbgeltungSt (s §§ 32d Abs 1, 43 Abs 5...

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