Eilers/Wienands, Gestaltungsmöglichkeiten und Fall-Bsp zur Veräußerung von GmbH-Anteilen – Erneute Verschärfung des § 17 EStG durch den Entw eines "StSenkG", GmbHR 2000, 405;

Korezkij, EStliche Behandlung von Veräußerungsvorgängen iSd § 17 EStG nach dem Entw des StSenkG, BB 2000, 1273;

Schulte, Die geplante Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG im System des ESt-Rechts, DB 2000, 1043;

Bornheim, Die Erweiterung der Besteuerung nach § 17 Abs 1 EStG durch das StSenkG, DB 2001, 62;

Cordes, Die stliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges, StStud 2001, 515;

Haun/Winkler, Vertragsgestaltungen zur Verlagerung des Zeitpunkts der Besteuerung bei Anteilsveräußerungen, DStR 2001, 1195;

Häuselmann, Das richtige "Timing" bei der Kap-Eink-Besteuerung, DStR 2001, 597;

Katterbe, EStrechtliche Beurteilung von Sanierungsmaßnahmen eines privat beteiligten GmbH-Gesellschafters, DB 2001, 2671;

Korezkij, Zur Wesentlichkeit von "unwes" Änderungen, StB 2001, 85;

Mainczyk, Gestaltungsmöglichkeiten iRd Herabsetzung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG, Stbg 2001, 445;

Prinz/Ommerborn, Aktuelle Rechtsfragen und Gestaltungsüberlegungen zu §§ 17, 23 EStG bei privater Vermögensverwaltung, FR 2001, 977;

Reis, Problemfelder und Gestaltungs-Hinw zum "neuen § 17 EStG", INF 2001, 81;

Rohde, Gestaltungen zur zeitlichen Verschiebung der St-Folgen bei Beteiligungsverkäufen, INF 2001, 549;

Rund, Zeitliche Verlagerung der Besteuerung von Anteilsveräußerungen iSd § 17 EStG in das Halb-Eink-Verfahren, GmbHR 2001, 96;

Schefczyk/Peterson, Neue stliche Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Gesellschafter junger Unternehmen, BB 2001, 441;

Schüppen/Sanna, Probleme beim Abschied von der wes Beteiligung, BB 2001, 2397;

Slabon, Die verdeckte Einlage als Gestaltungsmittel zur Aufstockung stiller Reserven iRd Verschärfung des § 17 EStG, DStR 2001, 2133;

Inzelmann/Rotger, Veräußerung von Ausl-Beteiligungen in 2001–1 %-Grenze des § 17 Abs 1 EStG verfassungskonform? DStR 2002, 705;

Mutscher/Inzelmann, Veräußerung von Ausl-Beteiligungen in 2001 – Verstößt die 1 %-Grenze des § 17 Abs 1 EStG gegen Europarecht? IStR 2002, 723;

Schnorr, Die Ungleichbehandlung der Veräußerung von Anteilen an inl und ausl Kap-Ges in 2001 auf dem verfassungs- und europarechtlichen Prüfstand, FR 2006, 529;

Busch, Verlustnutzung als Gestaltungsmissbrauch, DStR 2007, 1069;

Micker, Zur Europarechtskonformität von § 17 EStG im Jahr 2001 – Anmerkung zum Beschl des BFH v 14.02.2006 – VIII B 107/04 –, DB 2007, 1496;

Schmidt/Busekist/Drescher, Rechtsentwicklungen zur Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges gem § 17 EStG, FR 2007, 1;

Schiffers/Köster, Gestaltungs-Hinw zur Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel 2011/2012, DStZ 2011, 851.

[Ohne Titel]

 

Tz. 207

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das StSenkG ist mit erstmaliger Wirkung für Veräußerungen von Inl-Beteiligungen nach Ablauf des ersten Wj der Kö, deren Anteile veräußert werden, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist (s § 52 Abs 34 a EStG), bei kj-gleichem Wj der Kö also erstmals für Anteilsveräußerungen in 2002, die in § 17 Abs 1 S 1 EStG enthaltene Beteiligungsgrenze von mind 10 % auf mind 1 % abgesenkt worden. Zu den Anwendungsregeln s Vfg der OFD Koblenz v 15.05.2001 (DB 2001, Beil 4). Wegen der Rechtfertigung der Absenkung der Beteiligungsgrenze s Tz 20 ff. Daneben ist ein VG nicht mehr in voller Höhe stpfl bzw ein Verlust in voller Höhe stlich abzb, sondern ein VG ist nur noch zur Hälfte stpfl und ein Verlust ist nur noch zur Hälfte stlich abzb (sog Halb-Eink-Verfahren, s §§ 3 Nr 40 und 3c Abs 2 EStG,Tz 236 und s Tz 447 ff). Wegen des ab dem Vz 2009 geltenden Teil-Eink-Verfahrens s Tz 447.

Um sicher zu sein, ob auf die Besteuerung des VG aus einer Anteilsveräußerung altes oder neues Recht anzuwenden war, musste der AE das Wj der Kap-Ges kennen.

Der BFH (s Urt des BFH v 29.05.2008, BStBl II 2008, 789) hat einen Anwendungsfall des § 42 AO verneint, falls ein Stpfl in 2001 GmbH-Anteile an eine andere GmbH, an der er selbst beteiligt ist, mit Verlust veräußert. Grund für die Anerkennung war, dass die Zwischenschaltung der anderen GmbH auf Dauer angelegt war (s Tz 581), eine Einkunftserzielung aus den veräußerten Anteilen nicht mehr stattfand und der AE zukünftig ek-ersetzende Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der nur mittelbaren Beteiligung zukünftig stlich nicht mehr geltend machen konnte. Ebenfalls hierzu s Lowa/Beyer (BB 2008, 2614). Zu dem Urt der Vorinstanz s Busch (DStR 2007, 1069) und s Hoffmann (GmbH-StB 2007, 29). Der BFH (s Urt des BFH v 07.12.2010, BStBl II 2011, 427) verneint selbst in dem Fall einen Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO, in dem die Gesellschafter ihre gleich hohen Anteile untereinander zum jeweils selben Preis mit Verlust veräußern und somit uE die bisherige Gesellschafterstellung unverändert bleibt. Zu dem Urt s Podewils (GmHR 2011, 381) und s Schimmele (GmbH-StB 2011, 101). Die Begr des BFH, wonach bei einer späteren Veräußerung bzw im Fall der Liquidation dann auch nur die niedrigeren AK zu berücksichtige...

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