Tz. 225

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Rechtsfolge des § 21 Abs 2 S 5 UmwStG (nämlich die Beendigung der Stundung) tritt gem § 21 Abs 2 S 6, 3. Alt UmwStG ein, wenn eine Umwandlung "erfolgt" ist. Mit erfolgter Umwandlung könnte die stliche Wirksamkeit oder der hr-liche Abschluss des (Umwandlungs-)Vorgangs gemeint sein. Im ersten Fall käme es auf den stlichen Übertragungsstichtag bzw Umwandlungsstichtag (s §§ 2 Abs 1, 14 S 3 UmwStG) und bei der zweiten Var auf die Eintragung der Umwandlung im Register an. Der insoweit unklare Wortlaut des § 21 Abs 3 S 6 UmwStG, der hr-liche und st-rechtliche Begriffe verknüpft, lässt beide Auslegungen zu. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Stundungsbeendigung ist daher der Sinn und Zweck der Neuregelung heranzuziehen. Dieser besteht darin, eine Stundung zu beenden, wenn durch eine (erfolgte) Umwandlung dem AE liquide Mittel zufließen, die für eine Entrichtung der noch fälligen St geeignet sind. Ein Liquiditätszufluss ist indes beim AE am (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtag nicht gegeben. Denn hier wird nur für die übertragende Kap-Ges und die Übernehmerin (und somit nicht für den AE) ein Vermögensübergang (nur) fiktiv unterstellt. Es kommt daher uE auf die Eintragung der Umwandlung im Reg an (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 146; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 211). Denn ab diesem Zeitpunkt erlangt der AE zivilrechtlich eine gesamthänderische Mitberechtigung an dem ehemaligen Vermögen der Kap-Ges oder das Alleineigentum bei der Verschmelzung auf eine natürliche Pers (vergleichbar einer Vermögensauskehrung). Dies entspr auch dem Zeitpunkt der Stundungsbeendigung in den anderen Fällen des § 21 Abs 2 S 6 UmwStG, wo es auf die Kap-Rückzahlung/Vermögensauskehrung ankommt (s Tz 219 aE).

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