Tz. 211

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der Stundungsanspruch steht dem AE zu, der ESt oder KSt auf einen Gewinn aus den Tatbeständen nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 oder 4 UmwStG schuldet. Bei einer Zusammenveranlagung gem §§ 26, 26b EStG kann die Stundungsmöglichkeit von beiden Eheleuten geltend gemacht werden (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362 unter 2.).

Nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist eine Stundung nur dann zu gewähren, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Dies gilt nicht nur für St-Ausländer im Fall der Aufdeckung stiller Reserven gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG, sondern grds für alle Entstrickungssachverhalte der § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 und 4 UmwStG. Nach Verw-Auff gelten für die Frage der Sicherheitsleistung (dh ob überhaupt eine Sicherheitsleistung zu fordern ist und in welcher Höhe diese zu leisten ist) in Ermangelung einer Regelung in § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG die Grundsätze des § 222 AO (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.10; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 208). Die Vorschriften der §§ 241 bis 248 AO regeln die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung (s Schr des BMF v 15.07.1998, BStBl I 1998, 630 zu §§ 241 bis 248). Die für die Bundes-Fin-Verw bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauch-St und Zollverfahren (kurz SilDV, Vorschriftensammlung Bundes-Fin-Verw, S 1450) sind – soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauch-St-Verfahren betr – für den Bereich der Besitz- und Verkehrs-St entspr anzuwenden (s Schr des BMF v 14.02.2000, BStBl I 2000, 190, 266; s AEAO zu §§ 241 bis 248 Nr 2). Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Stpfl.

Es stellt sich die Frage, ob die Obliegenheit einer Sicherheitsleistung bei der Entstrickungsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG mit dem EU-Recht vereinbar ist. Nach § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG sind zwar hier die Stundungsregeln des § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG anzuwenden, bei denen eine Sicherheitsleistung entfällt. Auf Grund des Rechtsgrundverweises gilt dies jedoch nur in den Fällen des § 6 Abs 5 S 1–3 AStG (s Tz 225a; dazu auch s § 27 UmwStG Tz 16, 17; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 222ff). Folglich werden zB alle Entstrickungssachverhalte mit Kö als AE einbringungsgeborener Anteile oder mit natürlichen Personen als AE, die in ein Drittland wegziehen, weiterhin nach § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG beurteilt. Hier ist festzustellen, dass es grds mit den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat iRe Stundung eine (Bank-)Sicherheit einfordert. Allerdings muss die Fin-Beh nach den speziellen Umständen jedes Einzelfalls die Frage der Sicherheitsleistung von einer Bewertung des tats Risikos der Nichteinbringung der St auf den Enstrickungsgewinn (zB Fragen des Vorhandenseins inl Vermögens, Möglichkeit der Vollstreckung im Ausl durch EU-RL oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen, etc) abhängig machen (s Urt des EuGH v 23.01.2014, Rs C-164/12 "DMC Beteiligungsgesellschaft", DStR 2014, 193 unter Rn 65–68; s Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216 unter V).

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