Tz. 120

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Rechtsfolgen des § 22 Abs 8 S 1 UmwStG aus dem Brexit betr ausschl die Anwendung des sperrfristschädlichen Ersatztatbestands gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 und Abs 2 S 6 UmwStG (Verlust der pers Anwendungsvoraussetzungen wegen passiver Entstrickung). Hier wird der Brexit als unschädlich angesehen (s Tz 121). Dies ändert nichts daran, dass mit dem Austritt von Großbritannien und Nordirland aus der EU (und dem EWR-Bereich) diese Länder als Drittstaaten zu behandeln sind, in denen die Grundfreiheiten des AEUV und die EU-Richtlinien (inkl EuGH-Rspr) nicht mehr gelten (s Schneider/Stoffels, Ubg 2019, 1). Soweit also in anderen Regelungen der Einbringungsvorschriften des UmwStG hierauf abgestellt wird, rechtfertigt § 22 Abs 8 UmwStG keine Abweichung von den allg Grundsätzen. Dies betrifft nach dem Brexit zB folgende Sachverhalte:

  • Wegzug eines außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen AE sperrfristverhafteter Anteile nach Großbritannien oder Nordirland als sperrfristschädlicher Vorgang (s Tz 50b; s Tz 50d),
  • Weitereinbringung sperrfristverhafteter Anteile in eine Kap-Ges aus Großbritannien oder Nordirland als sperrfristschädlicher Vorgang (s Tz 122),
  • Pers Ansässigkeitsvoraussetzungen für die Anwendung der §§ 20ff UmwStG nach § 1 Abs 4 UmwStG auf den Zeitpunkt der Einbringung ab erfolgtem Brexit (dh keine stbegünstigte Einbringung/kein Anteilstausch in eine Übernehmerin aus dem Vereinigten Königreich wegen fehlendem EU-/EWR-Bezug bei Großbritannien und Nordirland; in Großbritannien oder Nordirland ansässige Einbringende sind als Drittstaaten-Pers nur noch begünstigt, wenn das inl Besteuerungsrecht an dem VG aus den erhaltenen Anteilen unbeschr ist, s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG),
  • Qualifizierter Anteilstausch durch Beteiligungseinbringung in eine Kap-Ges/Gen aus Großbritannien oder Nordirland (der Antrag auf st-neutrale Einbringung nach § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG ist unzulässig, da die übernehmende Gesellschaft nicht mehr nach der EG-FRL "geschützt" ist, s § 21 UmwStG Tz 61).

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