Tz. 283

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 8 KStG äußert sich nicht dazu, welche Unterlagen die ausl Kö dem FA bzw dem BZSt als Nachw dafür vorlegen muss, dass eine an die AE erbrachte Leistung aus dem stlichen Einlagekto finanziert worden ist. In § 27 Abs 8 S 2 KStG heißt es dazu lediglich, dass die Einlagenrückgewähr "in entspr Anwendung der Abs 1 bis 6 (des § 27) und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln" ist. Für den Inl-Fall ist Grundlage für Anwendung der §§ 2729 KStG die inl St-Bil. Eine solche liegt aber bei im Ausl ansässigen Unternehmen, die in D weder unbeschr noch beschr kstpfl sind, nicht vor.

Folglich muss der Anknüpfungspunkt des § 27 Abs 8 KStG in solchen Fällen eine Bil nach ausl Recht sein. UE kann der erforderliche Nachw nicht durch Vorlage einer Bil nach ausl HR oder durch Vorlage einer IFRS-Bil erbracht werden, sondern es muss ich um eine ausl St-Bil handeln. Die Verfasser der Vorschrift gingen möglicherweise davon aus, dass aber selbst eine solche ausl St-Bil nur dann der Feststellung des Einlagekto iSd § 27 Abs 8 KStG zu Grunde gelegt werden kann, wenn die in dieser Bil ausgewiesenen Positionen auch nach dt StR anzuerkennen sind. Das würde bedeuten, dass überall da, wo ausl Bil-Positionen insbes wegen abw Bewertungs- oder Ansatzwahlrechte von den Werten abweichen, die sich ergeben hätten, wenn die ausl Bil zu Beginn an unter Zugrundelegung des dt StR erstellt worden wäre, eine entspr Korrektur der Wertansätze erfolgen müsste. Dass ein solches "Überstülpen" dt StR über eine ausl St-Bil von Beginn an kaum zu praktizieren wäre, steht außer Frage. Andererseits wäre es ein Novum, wenn im KStG geregelte Rechtsfolgen letztlich durch ausl Bilanzierungsvorschriften bestimmt würden oder wenn die Ausl-Gesellschaften – anderes als für inl Kö – ein Direktzugriff auf die Kap-Rücklage als Direktverwendung des stlichen Einlagekto gewertet würde. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut des § 27 Abs 8 S 2 KStG, zum anderen aber auch der Vergleich mit anderen ebenfalls durch das SEStEG eingefügten Vorschriften. So erfordert zB die Anwendung des § 4 Abs 4 S 2 UmwStG, dass für Zwecke der Ermittlung eines Übernahmegewinns bzw -verlusts ausl Vermögen einer übertragenden Kö, für das ein dt Besteuerungsrecht nicht besteht, zwingend mit dem Wert nach § 3 Abs 1 UmwStG (gW) angesetzt wird. Auch Dremel/Moritz (DStR 2023, 1497, 1503) gehen davon aus, dass es sich es sich bei § 27 Abs 8 S 2 KStG um ene genuin strechtliche Ermittlung handelt, welche unabhängig von den hr-lichen Größen vorzunehmen ist.

Das Schr des BMF v 21.04.2022 (BStBl I 2022, 647) zur Rückzahlung von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen durch Drittstaaten-Kap-Ges vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des JStG 2022 sieht eine Überleitungsrechnung für die ausl HB nicht vor. Diese Regelung kann uE auf die unter § 27 Abs 8 KStG fallenden Sachverhalte nicht übertragen werden, da sich die Frage der Einlagenrückgewähr allein nach Maßgabe der BFH-Rspr (s Tz 274) und nicht nach § 27 Abs 8 KStG richtet. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass für die Abwicklung dieser "Altfälle" auch Praktikabilitätserwägungen eine Rolle gespielt haben.

 

Tz. 284

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zur Bearbeitung des Antrags auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr verlangt das BZSt derzeit folgende Angaben und Unterlagen in dt Sprache (s Internettext des BZSt v 16.12.2014, IStR 2015, 36; dazu s auch Sedemund, IStR 2009, 579, 582 und s Oppel, IWB 2020, 375, 383):

  • Bescheinigung der ausl St-Beh, dass der Antragsteller dort unbeschr stpfl ist und dass die Entwicklung des EK der dort der Besteuerung zu Grunde gelegten entspricht,
  • aktueller HReg-Auszug oä,
  • eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und wie sie miteinander verbunden sind und wie lange sie bestanden haben,
  • Entwicklung und Nachw der vd Bestandteile des EK nach dt KStR ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 01.01.1977,
  • Entwicklung des fiktiven Einlagekto unter Berücksichtigung des ausschüttbaren Gewinns und der Einlagenrückgewähr ab diesem Zeitpunkt entspr einer beizufügenden Anlage,
  • Bil für den fraglichen Zeitraum mit Überleitungsrechnungen ins dt StR in analoger Anwendung des § 60 EStDV
  • Name und Anschrift des FA, bei dem der AE geführt wird, sowie St-Nr und Entwicklung des Beteiligungs-Bw,
  • Beschl über Ausschüttungen, Einlagen, Veränderungen des gezeichneten Kap, Umw,
  • Gutachten oä zur Wertermittlung eingebrachter Anteile und Forderungen,
  • Nachw durchgeführter Ausschüttungen und Einlagen durch Kontoauszüge oä,
  • Empfangsvollmacht nach § 123 AO, ggf Vertretungsvollmacht nach § 80 AO.

Krit zu den Anforderungen der FinVerw s Spilker/Peschke (DStR 2011, 385), nach deren Ausführungen in der Praxis in der Mehrheit der Fälle die St-Neutralität der Einlagenrückzahlung ausl Kap-Ges an der Erfüllbarkeit der Antrags- und Nachw-Pflichten scheitert. Dazu s auch Binding/Sick/Lukaschek (ISR 2014, 401) mit Vorschlägen z...

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