Tz. 169

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Ein Besteuerungstatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG wird nur dann ausgelöst, wenn die Kap-Ges aufgelöst und abgewickelt wird. Eine Auflösung ohne Abwicklung (Liquidation) bewirkt keine Entstrickung nach dieser Vorschrift (vergleichbar s § 11 KStG; anders s § 17 Abs 4 EStG – nur Auflösung –). Die Abwicklung folgt regelmäßig der Auflösung und beendet die normale Geschäftstätigkeit; das BV wird verwertet und Schulden werden getilgt (s § 11 KStG Tz 13ff). Daher wird der Fall der Insolvenz nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, da es hier an einer Abwicklung fehlt (s § 11 Abs 7 KStG).

Wird die inl Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, im Wege der Verschmelzung oder Spaltung in eine Pers-Ges umgewandelt, findet eine Auflösung ohne Abwicklung statt (s § 22 UmwStG (vor SEStEG) Tz 45). Diese Grundsätze sind auf den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges entspr anzuwenden (s § 14 UmwStG).

 

Tz. 170

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Im Fall der Verschmelzung der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, auf eine andere (inl) Kap-Ges gilt § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG mangels einer Abwicklung nicht. Denn das Vermögen der übertragenden Kap-Ges geht ohne Abwicklung als ganzes auf die Übernehmerin über (Kallmeyer, UmwG 3. Aufl, § 2 Rn 10). Bei der Verschmelzung von Kap-Ges sind die §§ 11 – 13 UmwStG anzuwenden. Danach gelten auf der Ebene des AE die einbringungsgeborenen Anteile gem § 13 Abs 3 iVm Abs 1 UmwStG als zu den AK veräußert und die an deren Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft (ab 13.12.2006 auf Antrag gem § 13 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG). Die erworbenen Anteile gelten fortan als einbringungsgeborene Anteile.

 

Tz. 171

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Unabhängig davon, ob die Verlegung des Sitzes der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, ins Ausl als Auflösung zu betrachten ist oder nicht (s Tz 166), fehlt es hier an einer Abwicklung. § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG kommt also nicht zum Zuge und eine Entstrickung der einbringungsgeborenen Anteile ist daher aus diesem Grunde nicht gegeben. Die Anteile an der Kap-Ges bleiben stverstrickt; es sei denn, durch die Sitzverlegung geht das inl Besteuerungsrecht für einen VG aus den Anteilen verloren. In diesem Fall erfolgt eine Aufdeckung der stillen Reserven aus § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG.

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