Tz. 152b

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Entstrickungsbesteuerung trifft den AE des einbringungsgeborenen Anteils, der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Besteuerungsrechts zivilrechtl Gesellschafter oder wirtsch Eigentümer des Anteils ist. Dies kann derjenige Stpfl sein, der die Anteile durch st-begünstigte Einbringung erworben hat, der Stpfl, dessen Anteile infolge einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung quotal nach § 21 UmwStG stverstrickt worden sind (s Tz 40ff) oder der AE, der Rechtsnachfolger (durch unentgeltlichen Erwerb) des Einbringenden ist (s Tz 28).

Im Fall der unentgeltlichen Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile auf einen Angehörigen, bei dem die stillen Reserven der Anteile nicht der inl Besteuerung unterliegen, trifft die Entstrickungsbesteuerung den übertragenden AE (s Tz 161).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge