Tz. 92

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Liegt bei einer Umwandlung der stliche Übertragungsstichtag nach dem in § 34 Abs 6e S 7 KStG idFd KöMoG geregelten Zeitpunkt der Zwangsauflösung von organschaftlichen AP, weist uE die St-Bil zum Übertragungsstichtag keine AP mehr aus; diese sind Bestandteil der Beteiligung an der OG geworden. Die in den vorstehenden Tz 68a–91 erläuterte Thematik spielt danach keine Rolle mehr.

Gleiches gilt uE, wenn der Zeitpunkt der Zwangsauflösung der organschaftlichen AP und der stliche Übertragungsstichtag zusammenfallen. UE ist in einem solchen Fall in einem letzten Schritt vor der Ermittlung der Bestände lt Übertragungs-Bil der bisher in der St-Bil des OT ausgewiesene organschaftliche AP aufzulösen. Dadurch erhöht bzw verringert sich der Bw der in der St-Bil ausgewiesenen Organbeteiligung (s § 14 KStG Tz 1129/23).

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